Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Gewinn- und Verlustrechnung

Steuerprüfung

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich betreibe einen kleinen Handel mit Bauelemente und ich hatte im März eine Betreibsprüfung. Der Grund fpr die Prüfung war, dass dem Finanzamt meine Aufschläge beim Verkauf meine Ware und meiner Dienste zu wenig war. Der Steuerprüfer hat dann den Gewinn, den ich in meiner Gewinn-Verlust - REchnung angegeben habe, einfach verdoppelt und daraus die Nachzahlung errechnet.Angeblich gibt es da eine Tabelle, nach der das Finanzamt vorgeht. Ich habe mir diese inzwischen auch besorgt. Aber es kann doch nicht Recht sein, einem Unternehmer hier einen Fakor vorzuschreiben, Es muss doch mir überlassen sein, für wie viel Euro ich meine Dienste und Waren verkaufe. Der Prüfer fand bei der Prüfung keinen dramatischen Fehler,bis auf einige Kleinigkeiten, die er aus der Gewinn-Verlust-Rechnung als Ausgabe gestrichen hat. Aber das wäre auch nicht das Problem gewesen. Er stellte nur fest, dass ich dem Finanzamt zu wenig auf den Einkaufspreis aufgeschlagen habe. Dass ich aber sonst die Aufträge nicht bekomme, interessierte ihn nicht. Und in diesem Zusammenhang hatte ich auch erwähnt, dass ich mit weniger Aufschlag arbeiten kann, weil meine Frau die Famile versorgt. Wenn ich den tatsächlichen Gewinn und den vom Prüfer festgelegten vergleiche, habe ich 2007, 2008 und 2009 fast ausschließlich für das Finanzamt gearbeitet. Dieses Vorgehen kann doch nicht rechtens sein. Was kann ich nun tun? Muss ich mir dieses diktatorische Vorgehen des Finanzamtes gefallen lassen? Ich habe bereits Einspruch erhoben, es fehlt noch eine stichfeste Begründung. Vielleicht kann mir diesbezüglich ein Fachmann helfen. Sollten Sie den Bericht und die Gewinn-Verlust-Rechnungen benötigen, würde ich sie Ihnen zufaxen.
Vielen Dank

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Sie dürfen sich das nicht gefallen lassen. Daher war es richtig, gegen die Änderungsbescheide Einspruch einzulegen.

Allerdings hindert das Einlegen eines Einspruchs nicht die Fälligkeit der in den Änderungsbescheiden ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge, die binnen eines Monats nach Bescheiderteilung fällig werden. Sie müssen hierzu noch zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide beantragen. Aufgrund dieses Antrages muss das Finanzamt die Vollziehung der Bescheide aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an den Bescheiden bestehen. Daher muss gegenüber dem Finanzamt zunächst begründet werden, dass ernstliche Zweifel an den Bescheiden vorliegen.

Um hier erfolgreich gegen das Finanzamt vorgehen zu können, werden zur Überprüfung der Betriebsprüfungsbericht und die eingereichten Steuererklärung mit Gewinnermittlungen benötigt, da der Prüfer nicht ohne Weiteres die Richtsatzsammlungen der Verwaltung uneingeschränkt anwenden darf.

Sie können mit die Unterlagen gerne per Telefax unter 07152/22709 oder unter meiner E-Mail-Adresse StillerStB@gmx.de zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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Experte für Gewinn- und Verlustrechnung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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