Wechsel der Gewinnermittlung bei Aufgabe des Betriebes?
März 29, 2014 | 40,00 EUR | beantwortet von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Sehr geehrter Steuerberater, ich habe meinen Gewerbetrieb (Vermittlung Kurierfahrten) per 31.12.13 aufgelöst/abgemdelt. Bisher habe ich immer eine Einnahme-Überschussrechnung abgegeben (umsatzsteuerpflichtig). Nun wollte ich die EÜR per 31.12.13 über elster erstellen (mein Umsatz belief sich in 2013 bei 20.000 euro). Mein Kfz habe ich in 2013 veräußert, per 31.12. gab es kein Anlagevermögen mehr. Nun sagt mir das Programm ich muss die Gewinnermittlungsart wechseln? Was muss ich nun tun, bzw. wie gehe ich vor. (Ich möchte aus Kostengründen alles selbst abwickeln).
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.
Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes gilt als Betriebsveräußerung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Somit muss bei einer Aufgabe auch ein Aufgabegewinn ermittelt werden. Der Aufgabegewinn ergibt sich nach § 16 Abs. 2 und 3 EStG wie folgt :
Verkaufspreise der einzelnen Wirtschaftsgüter
+ gemeiner Wert der entnommenen Wirtschaftsgüter
./. Veräußerungskosten
./. Buchwert entnommener und veräußerter Wirtschaftsgüter
Der Aufgabegewinn unterliegt einem ermäßigten Steuersatz (§ 34 EStG). Ferner ist eine Freibetrag in Höhe von max. 45.000,00 EUR zu berücksichtigen, sofern Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft berufsunfähig sind (§ 16 Abs. 4 EStG).
Zur Ermittlung des Aufgabegewinns ist es zwingend notwendig zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, also zum 31.12.2013, eine Steuerbilanz aufzustellen. Insofern müssen Sie zum 31.12.2013 ein Wechsel der Gewinnermittlungsmethodes vornehmen, als dass Sie von der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zur Bilanzierung übergehen. Hierbei kann einem sog. Übergangsgewinn entstehen, der als laufender Gewinn des Kalenderjahres 2013 der Einkommensteuer unterliegt.
Zum 31.12.2013 müssen Sie also folgende Schritte durchführen:
1. Erstellung der EÜR zum 31.12.2013
2. Erstellung der Steuerbilanz zum 31.12.2013
3. Ermittlung des Übergangsgewinns
4. Ermittlung des Aufgabegewinns
Sollte Sie bei der Gewinnermittlung Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen natürlich weiter zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de
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