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Frag einen Steuerberater zum Thema Gewinn- und Verlustrechnung

GWG / Investionsabzugsbetrag

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) bei der Buchhaltung (GuV) eines Einzelunternehmers.

Situation/Ziel: Geplanter Kauf eines neuen PCs und dessen Einstufung als GWG, so dass er im Jahr der Anschaffung vollständig ergebniswirksam wird.

Ein alter PC (komplett abgeschrieben) ist zu leistungsschwach und soll durch einen neuen ersetzt werden, der alte Monitor funktioniert aber noch bestens und soll weiterverwendet werden. Weitere Peripherie-Geräte (außer Maus+Tastatur) gibt es nicht.

Der PC an sich kostet unter 415 € netto, ist aber (ohne Monitor) eher nicht "selbstständig einsetzbar". Muss ich ihn daher aktivieren + über 3 Jahre abschreiben oder wie stehen die Chancen, hier ein GWG zu "konstruieren", indem der alte Monitor mit dem neuen PC verbunden wird und dadurch ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut entsteht? (Was auch der betrieblichen Realität 100% entspricht.)

Weiterführende Frage zum Investionsabzugsbetrag: Wenn ich in Vorjahr einen Investionsabzugsbetrag iHv 270€ für die Anschaffung einer neuen Rechner-Anlage zurückgestellt habe und diese neue Anlage dann 680 € kostet. Ist diese Anlage dann ggf. GWG? (da 680 € - 270 € = 410 €, also 415 €)

Vielen Dank für Ihre Antwort

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Nach dem BFH-Urteil vom 10.03.2004 VI R 91/00 handelt es sich bei einem Monitor um kein GWG, da es an einer selbständigen Nutzbarkeit mangelt. Der Monitor ist daher mit einer Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. Den PC dagegen können Sie als GWG behandeln und sofort abschreiben, denn der PC ist kein Peripheriegerät.

Zur Ihrer zweiten Frage: Ja es liegt ein GWG vor. Durch den Abzug des Investitionsbetrages ist nach § 7g Abs. 2 EStG ein GWG entstanden, weil der verbleibende Betrag 410€ nicht übersteigt. Dher ist die Sofortabschreibung möglich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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Experte für Gewinn- und Verlustrechnung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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