Betriebsjubiläum
Juni 18, 2012 | 35,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Guten Tag!
Ich bin als Freiberufler mit einer Einzelunternehmung tätig und bin vorsteuerabzugsberechtigt.
Zu einem Firmenjubiläum möchte ich einige Geschäftsfreunde mit Ihren (Ehe-)Partnern einladen. Die Verbuchung und steuerliche Behandlung von Bewirtungskosten ist mir klar (100% Vorsteuer und 70% der Netto-Kosten auf Betriebskosten anrechenbar). Aber zusätzlich werde ich mit meinen Gästen noch einen Museumsbesuch durchführen, den ich ebenso bezahle, wie die An- und Abfahrt dorthin mit einem Bus. Weiterhin übernehme ich die Übernachtungskosten für meine Gäste.
In welche "Kategorien" sind die anfallenden Kosten zu buchen und wie ist die günstigste steuerliche Behandlung.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Nach der Sachverhaltsschilderung können die Kosten für Museumbesuch die Jubiläumszuwendungen sein, die hingegeben werden, um die Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern. Es handelt sich um ein Geschenk i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG (vgl. R 4.10 EStR und BFH-Urteil vom 23.6.1993, I R 14/93, BStBl II 1993, 806). Geschenke können als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie im Veranlagungszeitraum je Empfänger insgesamt 35 € nicht übersteigen. Bitte beachten Sie, Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwendungen nicht bereits wegen Überschreitung der 35€ - Grenze vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind.
Stellt die gewährt Reise für Geschäftspartner als Belohnung zusätzlich zum vereinbarten Preis dar, sind die tatsächlichen Fahrtkosten und Unterbringungskosten in vollem Umfang abzugsfähige Betriebsausgaben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
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