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Frag einen Steuerberater zum Thema Gewinn- und Verlustrechnung

Firmenwagen in 2010 gestohlen

Ich bin Architekt, (One-man-show, keine Angestellten) und mache seit vielen Jahren meine relativ übersichtliche Steuererklärung selbst, hier weiß ich aber nicht mehr so richtig weiter. Im vergangenen Jahr wurde mir mein Firmenwagen gestohlen, ist nicht wieder aufgetaucht, ich bekam aber, da ich Diebstahlversichert war von der Versicherng das Geld zurück. Wie berücksichtige ich das jetzt Einnahme und Ausgabetechnisch im allgemeinen bzw. in der "Anlage AVEÜR 2010" im besonderen. Bezahlt hatte ich seinerzeit 24.500, wovon 7%, also 1602,80 als Mwst.ausgewiesen waren. Der Wagen war zu "Beginn des Gewinnermittlungszeitraums", also am 01.01.2010 noch 20.035,- € wert. Gestohlen wurde er am 19.02 und war zu diesem Zeitpunkt Afa-mäßig noch 19.521,- € Wert. Diesen Wert muß ich dann wahrscheinlich in die Spalte "Buchwert zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums" reinschreiben, oder ? Zurückbekommen habe ich von der Versicherung 21.850,-€, in der Überweisung von der Versicherung war aber keinerlei Mwst. ausgewiesen; Sehe ich das richtig, dass ich jetzt quasi 21.850 - 19.521 = 2.329 € Gewinn gemacht habe, den ich versteuern muss ?

StB Manuela Ponikwar

Sehr geehrter Ratsuchender,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage, welche ich ihm Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte:

Sie hatten das Fahrzeug im Betriebsvermögen und haben die Privatnutzung vermutlich über die 1% Regelung versteuert. Insoweit handelte es sich um ein gemischt genutztes Fahrzeug.

A. Grundsatz:

Die Zugehörigkeit des entwendeten Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen indiziert noch nicht die betriebliche Veranlassung des Verlustes (durch Unfall, Zerstörung oder Diebstahl).
Erforderlich ist lt. verschiedenen BFH-Urteilen, dass der Verlust jedoch so gut wie ausschließlich betrieblich und nicht wesentlich durch den Steuerpflichtigen privat (mit-)veranlasst ist.

B. Verlust bei Privatfahrt:

In Höhe des Restbuchwerts liegt eine Nutzungsentnahme vor. Diese Nutzungsentnahme (= Einnahme) neutralisiert den ausgebuchten Restbuchwert (= Aufwand). Im Ergebnis 0, insoweit ist der Verlust des Fahrzeuges steuerlich nicht relevant.

Die Versicherungserstattung stellt nur insoweit eine Betriebseinnahme dar, als sie höher ist als der Restbuchwert des Fahrzeugs (vgl. R 4.7 Abs. 1 Satz 6 EStR 2008).


C. Verlust bei betrieblicher Fahrt:

Wurde ein gemischt genutzter Pkw des Betriebsvermögens gestohlen, so führt die Erstattung der Kaskoversicherung in voller Höhe zu einer Betriebseinnahme, wenn der Diebstahl sich während einer betrieblichen Fahrt ereignet hat.

Dagegen ist der Restbuchwert eines anlässlich einer betrieblichen Fahrt entwendeten Fahrzeugs in voller Höhe aufwandswirksam auszubuchen.

D. Rücklage Ersatzbeschaffung

Im Saldo ergibt sich hier natürlich rechnerisch ein Gewinn von 2.329 EUR(= stille Reserve), den Sie allerdings gewinnneutral in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung einstellen können und damit auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen können. Bei Verlust in 2010 haben Sie bis 31.12.2011 Zeit zur Ersatzbeschaffung und Übertragung der stillen Reserve.

Das ist eigentlich etwas für Bilanzierer, die Rücklage wird aber auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner sinngemäß angewendet.
Die Rücklage (falls keine Ersatzbeschaffung bis Ende 2010) stellen Sie in Zeile 73 (Feld 187) EÜR ein, bei direkter Übertragung auf eine neues Auto (Ersatzbeschaffung innerhalb 2010) kommt der Betrag in Zeile 74 (Feld 170).
Die Summe kommt dann in Zeile 46 quasi als Aufwand an und neutralisiert die Einnahme der Entschädigung (Zeile 12).

E. Ausweis Anlage AVEÜR

Da das Fahrzeug im Laufe des Jahres 2010 aus Ihrem Unternehmen ausgeschieden ist, müssen Sie den Restbuchwert des Fahrzeuges als Abgang erfassen. Sie haben also die Afa bis zum 19.02. und dann den Restbuchwert von 19.521 EUR als Abgang. Der Buchwert am Ende ist 0.

F. Umsatzsteuer

Echter Schadensersatz unterliegt selbst nicht der Umsatzsteuer, da es sich nicht um einen Leistungstausch handelt.

Das muss aber nicht bedeuten, dass die Erstattung der Versicherung nicht den kompletten Wiederbeschaffungswert des Wagens incl. Umsatzsteuer abdeckt, denn nach §249 BGB hat der Schadensersatz die Umsatzsteuer einzuschließen, wenn sie tatsächlich angefallen ist.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de

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