Arbeitszimmer in Eigenheim - Welche Forderung bei Wertsteigerung als Fest-Angestellter
Juni 25, 2019 | 30,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag,
ich bin aktuell fest angestellt und habe ein Arbeitszimmer in unserem eigenen Haus (ca. 17 qm von 145 qm Wohnfläche). Das Arbeitszimmer wurde vom Finanzamt bereits anerkannt.
Nun habe ich gelesen, dass das Finanzamt bei der Veräußerung des eigenen Hauses eine Wertsteigerung zugrunde legt. Das dies aber vorrangig Bedeutung hat, wenn man selbstständig ist. Wie wäre es, wenn man das Haus mindestens 10 Jahre besitzt und dann verkauft. Muss man als Angestellter dann auch mit einer Forderung rechnen? Wie wäre es wenn man das Haus innerhalb der 10 Jahre verkauft.
Ich war vor meiner Festanstellung 2 Jahre selbstständig und habe auch während dieser Zeit das Arbeitszimmer abgesetzt. Das Gewerbe habe ich aufgegeben. Muss ich jetzt mit einer Forderung vom FA bzgl. der Wertsteigerung innerhalb dieser 2 Jahre rechnen?
Vielen Dank,
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte,
Grundsätzlich ist das Arbeitszimmer im Rahmen der Arbeitnehmertätigkeit kein eigenes Wirtschaftsgut, so dass eine Besteuerung im Rahmen des § 23 EStG nicht erfolgt (siehe auch: https://www.nwb-experten-blog.de/keine-spekulationsteuer-auf-haeusliches-arbeitszimmer/).
Erfolgt der Kauf nach 10 Jahren ist der Verkauf also immer steuerfrei. Erfolgt der Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung, so ist der Verkauf steuerfrei, wenn die Immobilie seit Anschaffung ausschließlich selbst genutzt wurde oder aber im Jahr des Verkaufs und in den voran gegangenen beiden Jahren.
Im Rahmen der selbständigen Tätigkeit wäre das Arbeitszimmer normalerweise notwendiges Betriebsvermögen. Die Wertsteigerung hätte also dann schon vom Finanzamt im Rahmen der Betriebsaufgabe geltend gemacht werden müssen, als Sie die Selbständigkeit aufgegeben haben. Es kann natürlich sein, dass dieses später beim Finanzamt noch einmal auffällt, insbesondere wenn Sie die Immobilie innerhalb von 10 Jahren veräußern. Die Frage ist dann allerdings auch, ob in den 2 Jahren eine nennenswerte Wertsteigerung eingetreten ist.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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