Freibetrag in EKSt
August 17, 2019 | 35,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Ich habe einen Filmfonds geichnet,der in 12/2019 aufgelöst wird. Die dort fällige Ausschüttung gilt als Einnahme aus Gewerbebetrieb. Da ich bereits vor 4 Jahren einen Windkraftfonds veräussert habe, bei dem ich § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen habe, steht mir nun persönlich keine Möglichkeit der EKSt Minderung durch Freibetrag zur Verfügung. Allerdings werden meine Frau und ich gemeinsam veranlagt. Sie hat § 16 Abs. 4 EStG noch nicht in Anspruch genommen. Darüberhinaus hat Sie einen vortragsfähigen Gewerbeverlust nach §10a GewStG in ähnlicher Höhe.
Fragen: Kann ich den Filmfonds kurzfristig auf meine Frau übertragen oder hätte das keine steuerlichen Auswirkungen?
Hätte Sie, wenn ja, die Möglichkeit zur Verrechung m.d. Gewerbeverlust oder wahlweise § 16 Abs. 4 EStG?
Wenn nein, hätten wir gemeinsam auch ohne Übertragung des Fonds durch die gemeinsame Veranlagung die Möglichkeit des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG?
Guten Tag,
der Freibetrag nach Paragraph 16 Absatz 4 EStG wird nur personenbezogenen gewährt. Das heißt, er steht im Rahmen der Zusammenveranlagung nur dem Ehegatten zu, dem die Einkünfte zuzuordnen sind. Wenn er bereits früher beantragt wurde, bestünde keine weitere Möglichkeit mehr für diesen Ehegatten.
Eine Übertragung auf die Ehefrau würde aus meiner Sicht steuerlich nicht anerkannt werden, da ein Gestaltungsmissbrauch nach Paragraph 42 AO vorliegen würde. Die Übertragung würde ja nur erfolgen um steuerliche Vorteile zu erzielen. Das wird in der Regel steuerlich nicht anerkannt.
Der vortragsfähige Gewerbeverlust kann nur im Rahmen der gewerblichen Einkünfte Ihrer Ehefrau für deren Gewerbebetrieb verrechnet werden. Auch hier ist eine Verrechnung mit positiven Einkünften aus dem Filmfonds nicht möglich.
Ich bedauere Ihnen keine bessere Auskunft erteilen zu können.
Sollten sich Rückfragen ergeben, so melden Sie sich bitte.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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