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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Ansatz einer Leistungsrückforderung der PKV in der Steuererklärung

Der Sachverhalt ist wie folgt: Mit der Geburt des 2. Kindes im Mai 2014 hat sich der Beihilfeanspruch meiner Frau von 50% auf 70% erhöht. (Beamtrenrecht RLP) Entsprechend wäre der PKV-Tarif günstiger geworden. Leider wurde diese Umstellung damals nicht vorgenommen (wessen Schuld das war ist unklar).
Ende 2017 hat die debeka diesen Fehler bemerkt und eine rückwirkende Tarifumstellung vorgenommen. Finanzielle Folge: Eine Beitragssrückerstattung von Mai 2014 - Dezember 2017 in Höhe von rund 3.000 Euro. Dagegen eine Leistungsrückforderung in Höhe von ebenfalls ca. 3.000 Euro. Beihilfe hat unter Verweis auf Verjährungsfristen nur für 1 Jahr die Leistungen übernommen.
Die Beitragsrückzahlung und Leistungsrückforderung erfolgte im Januar 2018, ist also für die Steuererklärung 2018 wirksam. Die Beitragsrückzahlung geht ja voll zu Lasten der Vorsorgeaufwendungen die 3.000 euro niedriger sind.
Frage: Wie kann ich die Beitragsrückforderung in der Steuererklärung ansetzen, damit dieser Vorgang für uns nicht steuerwirksam wird.

Außerordentiche Aufwendungen zumutbare Grenze (Zusammenveranlagung) aut TAXMAN: 3.166 Euro.

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage bei frag-einen.com!

Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.

Grundsätzlich sind die Beitragserstattungen für Vorjahre zwingend nach dem Zuflussprinzip zu berücksichtigen und mindern daher die Sonderausgaben im Jahr der Erstattung. Die Erstattungsbeträge werden durch die Krankenversicherungen an die Finanzbehörde gemeldet, so dass eine automatische Kürzung der gezahlten Beiträge erfolgt. Damit bliebe einzig und allein die Möglichkeit, dass Sie die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben (Beiträge zur Krankenversicherung, Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherung, Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, Lebensversicherungen) für das Jahr 2018 soweit wie möglich erhöhen, damit zumindest eine Ausschöpfung der Höchstbeträge erreicht werden kann. Oftmals "verpuffen" diese Beiträge, da die Sonderausgaben meist durch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft sind. Daher kann es für das Jahr 2018 bei Ihnen dazu führen, dass Sie zumindest einen Teil durch derartige Beiträge "retten können". Eine andere Möglichkeit besteht leider nicht. Es ist auch nicht möglich, die zurück gezahlten Leistungen mit der Beitragserstattung zu verrechnen, da diese unter die so genannten außergewöhnlichen Belastungen fallen und daher eine Verrechnung mit Sonderausgaben ausdrücklich nicht erlaubt ist.

Ich bedauere Ihnen keine bessere Auskunft erteilen zu können, sehe mich aber verpflichtet Ihnen die gesetzlichen Regelungen ordnungsgemäß darzustellen.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

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