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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Selbst finanzierte Ausbildungkosten für volljähriges Kind

Selbst finanzierte Ausbildungskosten für volljähriges Kind wie steuerlich ansetzen?

Guten Tag,

unser volljähriges Kind hat über das gymnasiale Abgangszeugnis nach Klasse 11 und ein unmittelbar anschliessendes "einjähriges gelenktes Praktikum zum Erwerb der Fachholschulreife" mit Abschlussbescheinigung die Fachholschulreife im August 2018 erreicht.
Eine "klassische" anderweitige Berufsausbildung fand nicht statt.
Berufsziel ist die Ausbildung zum Fahrlehrer, die noch in diesem Jahr 2019 an einem Verkehrskolleg begonnen werden wird. Diese wird von August 2019 bis einschliessl. März 2020 andauern, die Kosten betragen hierfür ca. T€ 11.
Kindergeld wurde seit September 2018 nicht mehr gezahlt, da die Ausbildung zum Fahrlehrer angeblich keinen anerkannten Ausbildungsberuf darstellt.
Unser Kind bezog in 2019 bislang Einkünfte aus Nebenjobs und wird für das Jahr 2019 noch bis Juli Einkünfte gegen Lohnabrechnung in Höhe von ca. überschlägig T€ 4 für dieses Jahr insgesamt beziehen. Ab August 2019 beginnt, wie gesagt, die Ausbildung, während derer kein eigenes Einkommen mehr bezogen werden wird. Die monatliche Zuwendung von der Oma i.H.v. monatlich € 75,- wird weiterhin auf das Konto unseres Kindes laufen.

Unser Kind wohnt seit November 2017 in einer selbst angemieteten Wohnung (€ 290,- mtl.), die bislang incl. Nebenkosten von ihm selbst finanziert wird. Die Versicherungen werden von uns übernommen.

Wir selbst als Eltern beziehen zu versteuerndes Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von ca. T€ 62 gem. ESt-Bescheid für 2018, nennenswerte, ansetzbare Werbungskosten bestehen unsererseits nicht.

Es stehen T€ 15 in Barmitteln für die Finanzierung der Ausbildung unseres Kindes zur Verfügung, von denen bereits ein grosser Teil (T€ 11) direkt - ggfs. in Tranchen - als Lehrgangsgebühren an das o.g. Verkehrskolleg gezahlt werden müssen, der restliche Teil dient als Budget für die weiter laufenden Kosten unseres Kindes (Miete, Fahrtkosten zur Unterrichtsstätte - ca. 100 km täglich -, etc.)

Fragen:
1) Von welchem Konto sollten die Unterrichtskosten des Verkehrskollegs (einmalig T€ 11, ggfs. in Tranchen) gezahlt werden, damit hierfür der höchstmögliche Steuervorteil erzielt wird - von unserem Konto oder vom Konto unseres Kindes?
2) Wer erzielt aus Ihrer Sicht den höchsten Steuervorteil in einer Ansetzbarkeit der verauslagten Kosten der Steuererklärung 2019 - unser Kind mit eigener Steuererklärung oder wir als Eltern (Stichwort "Ausbildungskosten")?
3) Wir haben monatlich an € 750,- aus dem o.g. Budget zur Bestreitung der Fixkosten unseres Kindes (Miete, Fahrtkosten, ...) per Dauerauftrag auf sein Konto gedacht. Ist das so steuertechnisch aus Ihrer Sicht zu befürworten?

Danke für Ihre Antwort.

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Wenn Ihr Kind sich nicht mehr in (einer steuerlichen anzuerkennenden) Ausbildung befindet, können Sie Aufwendungen gegebenenfalls als Unterhalt geltend machen. Hierbei gelten Höchstbeträge (Grundfreibetrag zuzüglich übernommenener Basisversorgungskranken-/ Pflegeversicherungsbeitäge, in der Summe etwa 10.000 €). Eigenes Einkommen und ggf. Vermögen des Kindes werden angerechnet.

Ein darüber hinaus gehender Ansatz in der Steuererklärung der Eltern ist nicht möglich.

Das Kind kann jedoch eine eigene Steuererklärung abgeben, und darin Ausbildungskosten im Rahmen der Höchstbeträge oder gegebenenfalls Werbungskosten geltend machen. Hierzu ist notwendig, dass das Kind die Aufwendungen wirtschaftlich selber getragen hat.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, bernd.thomas@yahoo.de, USt-IdNr. DE316948369, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres), es gelten die berufsrechtlichen Regelungen des StBerG, siehe https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/.

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