Frist Steuererklärung 2014? Elektronische 28.12.2018 oder komprimierte Erklärung 02.01.19 entscheidend?
März 19, 2019 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Ich habe meine elektronische Steuererklärung für das Jahr 2014 am 28.12.2018 an das Finanzamt übermittelt. Die komprimierte Steuererklärung per Post ist am 02.01.2019 beim Finanzamt eingegangen. Eine Veranlagung wurde jetz vom Finanzamt aufgrund der Fristüberschreitung vom 31.12.2018 abgelehnt. Mein Einspruch dazu wurde jetzt ebenfalls abgelehnt.
Meine Frage: Macht eine Klage in diesem Fall Sinn? Ich habe gehört, dass ich die Frist eingehalten hätte, wenn ich die Post am 31.12.2018 in den Briefkasten geworfen hätte, aber dann hätte der zuständige Finanzbeamte meine komprimierte Steuererklärung faktisch auch nicht vor dem 02.01.2019 auf dem Schreibtisch gehabt! Ist dieser Sachverhalt erfolgversprechend für eine Klage?
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Krolik
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte.
Bei Abgabe einer komprimierten Erklärung ist zur Wahrung der Frist die Einreichung der unterschriebenen Erklärung notwendig.Dieses hat bereits das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 17.8.2015 – 9 K 2505/14 (EFG 2015, 1815) entschieden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH (Bundesfinanzhof) mit Beschluss vom 18.04.2016, VI B 104/15 zurückgewiesen.
Damit hätte eine Klage leider keine Aussicht auf Erfolg.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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