Mieteinnahmen Kleinunternehmer
August 28, 2019 | 30,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag,
ich bin Kleinunternehmer im Kosmetikbereich und habe folgende Frage: Ich untervermiete mein Studio an eine Kollegin und möchte wissen, ob diese Mieteinnahmen zu den Betriebseinnahmen (mit einer Obergrenze von 17.500,00 EUR) zählen.
D.h.: Trage ich die Mieteinnahmen bei der Steuererklärung in die Anlage V ein oder zähle ich die Mieteinnahmen zu meinem Umsatz hinzu?
Wenn ich die Mieteinnahmen in die Anlage V eintrage: Zählen diese Einnahmen dann auch als "Betriebseinnahmen gem. § 19 UStG", also darf ich mit diesen Mieteinnahmen die Obergrenze von 17.500,00 EUR nicht überschreiten oder bleiben diese dabei unberücksichtigt und es zählen allein nur meine Kosmetikumsätze?
Ich hoffe, ich habe mich verständlichen ausgedrückt.
VG Jana Hirsch
Guten Tag Frau Hirsch,
grundsätzlich gehören die Umsätze aus der Untervermietung zu Ihren Umsätzen aus dem Studio, da das Studio (wahrscheinlich) Betriebsvermögen ist oder aber betrieblich angemietet wurde.
Gem. § 19 UStG, in dem die Kleinunternehmerregelung verankert ist, heißt es:
Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
In § 4 Nr. 12 UStG wiederum (also einer der §§, die hier genannt sind) sind die Vermietungsumsätze geregelt. Das heißt also, dass die Mieteinnahmen zwar Betriebseinnahmen darstellen, aber nicht zum Gesamtumsatz des § 19 UStG zählen. Sie erfassen in der Anlage EÜR daher zunächst die Gesamtumsätze, tragen dann aber in Zeile 12 die Umsätze ein, die nicht zum Gesamtumsatz gehören (wie eben die Vermietungsumsätze).
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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