Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

3-Monats-Frist bei Verpflegungsmehraufwendungen an derselben Tätigkeitsstätte auch bei zeitlich und vertraglich getrennten Anstellungsverhältnissen?

Ich bin im Jahr 2016 als Arzt in Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich in einer einzigen Klinik tätig gewesen. Ich bin an jeweils 3 bis 4 aufeinander folgenden Tage je Woche abwesend von meinem Wohnort gewesen und habe während dieser Zeit auch am Tätigkeitsort übernachtet.
Es gab jedoch mehrere voneinander getrennte Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber (also derselben Zeitarbeitsfirma), von dem ich aber während jeder Anstellung immer jeweils an die gleiche Klinik „ausgeliehen“ wurde. Jedes der Arbeitsverhältnisse ist durch einen eigenen Anstellungsvertrag begründet worden und somit auch vertraglich von den übrigen abzugrenzen. In der zwischen den Arbeitsverhälnissen liegenden Zeit, welche jeweils deutlich unter 4 Wochen betrug, war ich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und habe Arbeitslosengeld erhalten.
Hätte ein einziges Arbeitsverhältnis bestanden, so wären die Verpflegungsmehraufwendungen (die Pauschalen in Höhe von 12,- € für An- und Abreisetage bzw. 24,- € für 24-stündige Abwesenheit vom Wohnort) bei Einsatz an derselben Tätigkeitsstätte ja nur für einen Zeitraum von 3 Monaten steuerlich abzugsfähig als Werbungskosten.

Meine Frage:
wird dadurch, dass es sich um zeitlich und vertraglich getrennte Anstellungsverhältnisse beim selben Arbeitgeber handelte, die 3-Monats-Frist ausgehebelt und kann ich somit ab dem Beginn eines jeden neuen dieser Arbeitsverhältnisse erneut für bis zu 3 Monate die Verpflegungspauschalen in der Steuererklärung ansetzen, obwohl es sich immer um die gleiche auswärtige Tätigkeitsstelle gehandelt hat und die Zeit der Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen jeweils weniger als 4 Wochen betrug?
Gibt es hierzu bereits z.B. Stellungnahmen des Finanzministeriums oder Gerichtsurteile, auf die ich im Falle einer Ablehnung durch das Finanzamt verweisen kann?

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