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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Steuerliche Behandlung der Zahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen der Arbeitsagentur

Steuerliche Behandlung der Zahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen der Arbeitsagentur,ALG1 , an die GRV

müssen diese Zahlungen als von mir erbrachte Altersvorsorgeaufwendungen eingetragen werden in "Summe der Altersvorsorgeaufwendungen"?

oder müssen diese Zahlungen in "ab Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung" , eingetragen werden ?

oder muss garnichts in die Steuererklärung eingetragen werden ?

StB Steffen Becker

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.


Die von der Agentur für Arbeit für Sie gezahlten Rentenversicherungsbeiträge können nicht als Sonderausgaben angesetzt werden, da sie ja nicht von Ihnen getragen wurden.
Daher ist von diesen Beiträgen nichts in Ihrer Einkommensteuererklärung anzusetzen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
Steuerberater

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Experte für Einkommensteuererklärung

StB Steffen Becker

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Dillenburg

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Steffen Becker,
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35684 Dillenburg-Frohnhausen,

Tel.: 02771/814268,
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E-Mail: stb-becker@arcor.de.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE254007158.

Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Steuerberater“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland
im Bundesland Hessen verliehen.

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Steuerberaterkammer Hessen, Bleichstraße 1, 60313 Frankfurt am Main, www.stbk-hessen.de.

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Steuerberatungsgesetz (StBerG),
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB),
Berufsordnung der Steuerberater (BOStB),
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der Steuerberaterkammer Hessen eingesehen werden.

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