Stimmrechtsvollmacht
Mai 26, 2012 | 35,00 EUR | beantwortet von Bernhard Müller
Meine Lebensgefährtin X ist Alleineigentümerin einer Eigentumswohnung. Darüber hinaus besitzen meine Lebensgefährtin X und meine Person Y eine weitere Eigentumswohnung in der gleichen Liegenschaft.
Für die gemeinsame Eigentumswohnung ist meine Person Y seit 1992 als stimmberechtigter genannt.
Seit diesem Zeitpunkt und bis heute war meine Person Y als Bevollmächtigter mit meiner Unterschrift auch anerkannt.
Durch unsere persönlich bedingte Abwesenheit bei der kürzlich stattgefundenen Wohnungs-
Eigentümerversammlung, hatte meine Person Y der Verwaltung für die gemeinsame Wohnunng die Stimmrechtsvollmacht übertragen.
Nach dem Erhalt des Protokolls über die ordentliche Eigentümerversammlung wurde über die Beschlussfähigkeit folgendes angemerkt:
Die von den Eigentümern X und Y erteilte Vollmacht hat nach anwaltlicher Rücksprache keine Rechtsgültigkeit, da die Stimmrechtsvollmacht nur von Herrn Y ausgestellt und unterschrieben wurde.
Bedeutet das demnach, dass bei Eigentümerversammlungen eine Unterschrift genügt, bei einer Weiterleitung der Stimmrechtsvollmacht jedoch beide Eigentümer unterschreiben müssen?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie konnten in den vergangenen Jahren das Stimmrecht für die gemeinsame Wohnung ausüben, weil Sie als Miteigentümer der Wohnung eingetragen waren. Insoweit handelten Sie auf den Eigentümerversammlungen nicht nur im Namen der X sondern vor allem im eigenen Namen.
Eine Vollmacht der X bedurfte es dafür nicht.
Vermutlich, das geht aus Ihrer Fallschilderung nicht hervor, hatten Sie zusätzlich auch eine Vollmacht Ihrer Lebensgefährtin.
Wenn die Eigentümer der gemeinsamen Wohnung sich durch einen Dritten vertreten lassen wollen, der selbst nicht Eigentümer ist, dann braucht es dazu grundsätzlich der Vollmacht aller Eigentümer der gemeinsamen Wohnung. Denn der Vertreter soll ja auch beide vertreten.
Daher kann es durchaus sein, dass die Vollmacht ungültig ist, weil die Unterschrift Ihrer Lebensgefährtin X fehlt.
Allerdings muss geprüft werden, ob eine noch gültige Vollmacht, die Ihnen von X früher erteilt wurde, Sie auch dazu bevollmächtigt, Untervollmacht zu erteilen. Sollte dies der Fall sein, wäre die von Ihnen erteilte Vollmacht gültig, obwohl sie nur von Ihnen und nicht auch von X unterschrieben wurde.
Wenn ein Beschluss gefasst wurde, der nur deshalb gefasst wurde, weil die Vollmacht irrtümlich nicht anerkannt wurde und mit dem Sie nicht einverstanden sind, müsste der Beschluss innerhalb eines Monats seit der Eigentümerversammlung vor dem Amtsgericht angefochten werden.
Die Frist beginnt mit der Eigentümerversammlung, nicht mit Zusendung des Protokolls.
Eine eventuelle Klage ist nicht gegen die Eigentümergesellschaft sondern gegen die übrigen Eigentümer zu richten. (§ 46 WEG)
Eine Klage müsste dann also lauten:
Klage der X und Y
Adresse
Kläger
gegen die übrigen Eigentümer des Hauses /der Häuser
Strasse, Hausnummer, Postleitzahl Ort
Beklagte
vertreten durch den Verwalter
Name, Adresse
Beigefügt werden müsste eine aktuelle Liste mit den Namen und Adressen aller Eigentümer.
Wenn Sie eine solche nicht haben, schreiben Sie: Es wird beantragt, die nachzureichende Eigentümerliste direkt vom Verwalter anzufordern.
Wenn Sie dagegen in die Klage schreiben würden
gegen die Eigentümergemeinschaft ....(Beklagte)
kann es sein, dass die Klage schon deshalb abgewiesen wird, weil sie sich gegen die falsche Beklagte richtet. Es gibt tatsächlich bereits Gerichte, die sich mit diesem formaljuristischen Trick die Arbeit erleichtert haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Müller Rechtsanwalt
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