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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Nachbarschaftsrecht

Beleidigungen eines Miteigentümers durch einen Angestellten der WEG

In unserer WEG mit 6 Eigentümer beschäftigen wir einen Gartengehilfen, der mir gegenüber als Miteigentümer ein aggressives Verhalten zeigt, da ich aus gutem Grund seine Tätigkeiten begleite, die nicht in allen Merkmalen das beinhaltet, wofür er bezahlt wird. Er wird dabei von dem Verwaltungsbeirat
gestützt und der Verwalter interessiert sich nicht näher dafür.
In einem Brief am 03.02.2014 an alle Miteigentümer bzw. Mieter, hat er unter anderem falsche Unterstellungen vorgeworfen und folgende Beleidigungen gegen mich erhoben:

.....geht diesen Arroganten, Intriganten und denunzierenden Schnösel einen Scheißdreck an.
Evtl. kann ich jemanden (gegen Entgelt) in den Arsch treten!!!

Ich habe dem Verwalter dieses Schreiben zur Kenntnis gebracht und eine fristlose Kündigung gefordert. Der aber wird vom Verwaltungsbeirat gelenkt und zeigte bisher keinerlei Reaktion.
Auf meine gestrige Nachfrage bzgl. des derzeitigen Sachstandes, bekam ich heute früh die Antwort mit folgendem Wortlaut:

ich habe Ihre Anregungen und Forderungen als Top für die nächste WE-Versammlung vorgesehen.

Mit freundlichen Grüßen

Die nächste Eigentümerversammlung findet, wie alljährlich erst im Mai statt
und man hofft, wahrscheinlich dass bis dahin Gras über die Sache gewachsen ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieses Verhalten des Verwalters einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht und bitte um Ihre geschätzte Antwort.

Vielen Dank und freundliche Grüße


Eine erneute Aufforderung zur Mitteilung des derzeitigen Sachstandes

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass sich die Aufgaben einer Hausverwaltung in erster Linie aus der getroffenen vertraglichen Vereinbarung zwischen Objekteigentümer und Hausverwaltung ergeben. Im Rahmen der technischen Überwachung übernimmt der Verwalter hierbei regelmäßig auch die Kontrolle/Überwachung von Dienstleistern z.B. im Bereich der Gartenpflege. Hierbei kann er auch Fristen setzen und Mängelrügen vornehmen (KG WE 1993, 197), jedoch keine Gestaltungsrechte (Rücktritt, Kündigung, Minderung) ausüben (vgl. Beck\'scher Online-Kommentar , WEG § 27 Randnummer 8).

In Ihrem Fall heißt dies, dass hier durchaus vom Verwalter aufgrund der Beleidigungen und des aggressiven Verhaltens Ihnen gegenüber eine Abmahnung gegenüber dem Gartengehilfen ausgesprochen werden könnte und wohl auch müsste. Eine fristlose Kündigung, selbst wenn diese gerechtfertigt wäre, kann der Verwalter aber ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft nicht aussprechen. Dies wäre allenfalls als Notmaßnahme im Sinne des § 27 Absatz 1 Nr.3 WEG denkbar – hierfür müsste aber eine konkrete Gefährdung vorliegen (z.B. bei konkreter Androhung körperlicher Gewalt gegen Sie), die ich momentan noch nicht erkennen kann.

Es bleibt natürlich grundsätzlich die Möglichkeit, wegen Eilbedürftigkeit eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen zu lassen. Ich gehe nach Ihrer Schilderung aber davon aus, dass Sie keine Unterstützung der anderen Miteigentümer erwarten können. Grundsätzlich ist es zwar auch möglich, dass ein einzelner Eigentümer erfolgreich die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung verlangen kann, z.B. wenn die Einberufung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und dringend eine Beschlussfassung der Eigentümer herbeigeführt werden muss. Allerdings steht dem Verwalter hierbei jedoch ein deutlich größerer Ermessensspielraum zu als bei einem Einberufungsverlangens nach § 24 Abs.2 WEG (=von mehr als einem Viertel der Eigentümer). In der Praxis beschränkt sich dies auf Fälle, in denen der Verwalter von sich aus verpflichtet wäre, eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen, z.B. bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden. Dies könnte aber, wie oben bereits ausgeführt, zum momentanen Zeitpunkt nicht einschlägig sein.

Ich weise abschließend darauf hin, dass Ihnen hier durchaus auch eigene rechtliche Ansprüche gegen den Gartengehilfen aufgrund der Äußerungen zustehen können (z.B. auf Unterlassung entsprechender Äußerungen). Diese Ansprüche können Sie im eigenen Namen, ohne Einschaltung der WEG oder des Verwalters geltend machen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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Experte für Nachbarschaftsrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

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Rechtsanwalt Jan Wilking
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Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

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