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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Nachbarschaftsrecht

Rauchwarnmelder

Wir sind eine Eigentümergemeinschaft von 6 Miteigentümern. Bei der Beschlussfassung zum Einbau von Rauchwarnmeldern wurde im Protokoll vom 09.05.2012 folgendes festgeschrieben:

Nach Diskussion sehen die Eigentümer die Ausstattung ihrer Wohnungen mit RWM als Sondereigentum an. Jeder Eigentümer wird sich selbst dafür einbringen und auch die Funktionsprüfungen übernehmen.
Einstimmig beschließen die Eigentümer, dass die Ausstattung ihrer Wohnung mit RWM als Sondereigentum anzusehen ist und jeder Eigentümer den Einbau und die Funktionsprüfungen selbst übernimmt.

Auf Nachfrage bei der Hausverwaltung am 07.03.2013, ob denn zwischenzeitlich Rückmeldungen über den beschlossenen Einbau vorliegen oder durch die HV angefordert wurden, erhielt ich folgende Antwort:

die Eigentümergemeinschaft hat mehrheitlich beschlossen, dass die Rauchwarnmelder Sondereigentum ist. Wir haben keine Befugnis, in Sondereigentum einzugreifen und müssen dazu auch keine Nachweise anfordern. Vgl. TOP 9, Eigentümerversammlung 09.06.2012.

Diese Antwort erscheint mir wenig hilfreich, denn wenn es brennt, brennt es nicht ausschließlich im betreffenden Sondereigentum sondern alle werden in Mitleidenschaft gezogen. Um Rechtssicherheit bezüglich der neuen VO zu bekommen, müsste nach solch einem Beschluss der Nachweis des Einbaues von RWM von allen Miteigentümern verlangt und bekannt gegeben werden.

Vielen Dank und freundliche Grüße

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich persönlich teile Ihre Ansicht, „denn wenn es brennt, brennt es nicht ausschließlich im betreffenden Sondereigentum sondern alle werden in Mitleidenschaft gezogen.“ Allerdings sehen die Gerichte dies oftmals anders. Danach sind Rauchmelder „nicht als für den Bestand des Gebäudes oder dessen Sicherheit erforderliche Gebäudeteile anzusehen. Wenn sich ihre Funktion darauf beschränkt, bei der Entstehung von Rauch einen Warnton innerhalb der betroffenen Räume auszulösen, dienen sie nicht dem Schutze anderer Eigentümer oder dem Bestand des Gebäudes. Ihr eigentlicher Zweck liegt darin, anwesende Personen zur Flucht zu bewegen“ (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 21.06.2010 - Az.: 740 C 31/10 mit weiteren Nachweisen). Das LG Hamburg, 05.10.2011 - 318 S 245/10, sieht dagegen bei einer öffentlich-rechtlichen Einbaupflicht eine gemeinschaftsbezogene Verkehrssicherheitspflicht. Auch das OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung zum Az. 23 O 416/08 die Meinung vertreten, dass Rauch- und Brandmeldern allen Bewohnern im Gebäude dienen, deshalb könne die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich beschließen, dass jeder Eigentümer in seiner Wohnung Rauchmelder einbauen müsse.

Unabhängig von dieser noch nicht abschließend geklärten Rechtsfrage könnte In Ihrem Fall aber § 21 Absatz 4 WEG (Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung) greifen. Denn nach dieser Vorschrift kann jeder Wohnungseigentümer von jedem anderen die Befolgung von Vereinbarungen sowie Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, eine dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Verwaltung verlangen. Soweit eine Verordnung für Ihr Bundesland eine Nachrüstpflicht für Rauchmelder verlangt, können Sie daher die Erfüllung dieser Nachrüstpflicht verlangen, was m.E. als notwendigen Nebenanspruch auch den Anspruch auf Auskunft über den Einbau umfasst.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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Experte für Nachbarschaftsrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

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