Dachausbau Wohnungseigentum
Mai 6, 2012 | 40,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beabsichtigen den Kauf einer Doppelhaushälfte, die mit drei anderen Haushälften und einem Einfamilienhaus auf einem Grundstück steht. Es ist nach Wohnungseigentum geteilt.
Bei Kauf der Hauses würden wir aber gerne den Spitzboden als Hobbyraum ausbauen. In der Teilungserklärung gibt es keine gesonderte Regelung.
Brauchen wir für den Dachausbau die einstimmige Zustimmung aller anderen Eigentümer der Eigentümergemeinschaft, auch wenn es sicht lediglich um den Innenausbau (Baugenehmigung nicht erforderlich) handelt? Eine Zustimmung für den EInbau eines Dachfensters liegt vor, aber eben nicht für den eigentlichen Ausbau.
Sollten wir nun eine Zustimmung einholen müssen, wie detailliert sollte diese sein, d.h. was genau muss in einer schriftlichen Zustimmung stehen? Reicht die Zustimmung zum Dachausbau oder muss detailliert zur Lage der Dachfenster, Einbau einer Treppe, Art und Weise des Ausbaus zugestimmt werden?
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Bei baulichen Maßnahmen unterscheidet das WEG grundsätzlich zwischen Instandhaltungen und Instandsetzungen (§ 21 Abs.5 Nr.2 WEG), Modernisierenden Instandsetzungen (§ 21 Abs.5 Nr.2 WEG), Modernisierungen (22 Abs.2 WEG sowie Baulichen Änderungen (§ 22 Abs.1 WEG).
Nach ihrer Schilderung geht es um eine bauliche Veränderung/bauliche Maßnahme im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Gem. § 22 Abs.1 S.2 WEG müssen all die Wohnungseigentümer der baulichen Maßnahme nicht zustimmen, die nicht über das in § 14 WEG gesetzte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Es kommt insoweit darauf an, ob es sich im Einzelfall um eine bauliche Änderung solchen Ausmaßes handelt, dass Sie nicht mehr geduldet werden kann. Brauchen alle Wohnungseigentümer die Maßnahme nicht nach § 14 WEG zu dulden bzw. sind in diesem Sinne betroffen, so ist eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich.
Ich kenne zwar den genau geplanten Ausbau nicht,jedoch kann ich nicht erkennen, weshalb hierdurch anderen Wohnungseigentümern (also den Nachbarn) hierdurch Nachteile entstehen sollten. Eine Beeinträchtigung ist nicht zu erkennen, so dass grundsätzlich auch keine Zustimmungsbedürftigkeit besteht.
Um aber Streit zu vermeiden würde es sich durchaus empfehlen, im Vorfeld trotzdem mit den anderen Eigentümern zu sprechen und sich eine Bestätigung geben zu lassen. Dieses kann nicht schaden.
Diese Bestätigung sollte dann die bauliche Maßnahme ( zum Beispiel Anzahl der einzubauenden Fenster,etc.) so genau wie möglich beschreiben.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagmorgen!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?