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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Nachbarschaftsrecht

Tagesordnung zur Eigentümerversammlung

Anbei als Dokument die Einladung zur Eigentümerversammlung. Der neue Verwalter überrascht mit einer Tagesordnung, die m.E. nicht den Vorschriften entspricht. Besonders auffällig ist 3., welcher 4 eigene TOPs enthält. Wie ist hier die Rechtslage zu bewerten?

Vielen Dank

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Gegenstand der Beschlussfassung muss bei Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sein (§ 23 Absatz 2 WEG), und zwar dergestalt, dass die Wohnungseigentümer vor Überraschungen geschützt sind und ihnen die Möglichkeit der Vorbereitung und Überlegung, ob ihre Teilnahme veranlasst ist, gegeben wird (BGH NZM 2012, 275; OLG München ZMR 2007, 989; NZM 2006, 934).
Dies beurteilt sich nach dem berechtigten Informationsbedürfnis im Einzelfall, insbesondere daran, wie weit die Folgen des Beschlusses reichen. Die Wohnungseigentümer müssen verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss hat. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, der Einladung Unterlagen beizufügen, um eine inhaltliche Befassung mit dem Beschlussgegenstand zu ermöglichen.

Eine exakte wörtliche Wiedergabe des vorgesehenen Beschlussantrages ist aber nicht erforderlich; vielmehr genügt eine schlagwortartige Bezeichnung (BGH NZM 2012, 275). Es ist auch nicht erforderlich darauf hinzuweisen, dass über diesen Gegenstand eine Beschlussfassung erfolgen soll (BayObLG ZMR 2005, 460). Im Übrigen verlangt die Rechtsprechung von den Wohnungseigentümern, dass sie nicht starr am gewählten Wortlaut haften, sondern auch mit nahe liegenden, mit dem genannten Gegenstand eng verbundenen Beschlussgegenständen rechnen (OLG Schleswig ZMR 2006, 803; BayObLG NZM 1999, 668).

Auch wenn hier mehrere Punkte unter einem Tagesordnungspunkt zusammengefasst wurden, sehe ich unter Berücksichtigung der oben erläuterten Grundsätze keinen Einberufungsmangel. Zudem scheinen die relevanten Unterlagen beigefügt zu sein. Es ist natürlich nicht auszuschließen, dass hier ein Beschlussgegenstand fehlerhaft bezeichnet wurde, dies wird sich aber erst bei der konkreten Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung herausfinden lassen – die entsprechenden Beschlüssen wären dann anfechtbar.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

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Experte für Nachbarschaftsrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

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