Beschlussfassung über die Festlegung der Heizperiode
Oktober 15, 2015 | 40,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
In der Eigentümerversammlung vom 12. Oktober 2015 wurde unter dem TOP
-Beschlussfassung über die Festlegung der Heizperiode-
folgender Beschluss gefasst:
Wegen der immer häufiger vorkommenden gravierenden Temperaturschwankungen und den damit verbundenen Niedrigtemperaturen auch in der wärmeren Jahreszeit beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verlängerung der Heizperiode. Zukünftig soll den Bewohnern das Heizen vom 01. September bis 30. Mai uneingeschränkt möglich sein.
Der Beschluss wurde mit 4 ja- und 2 nein-Stimmen angenommen. Wir sind eine Eigentümergemeinschaft mit 6 Wohnungen.
Meine Frage lautet: Ist der Beschluß in dieser Form rechtsgültig?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die Länge der Heizperiode in einer WEG ist gesetzlich nicht speziell geregelt.
Grundsätzlich kann also auch durch einen Mehrheitsbeschluss hierüber entschieden werden, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Die Eigentümergemeinschaft kann aber nicht wirksam eine vollständige, wenn auch zeitlich befristete Abschaltung der Heizungsanlage beschließen. So ist es beispielsweise nicht möglich, einen Beschluss zu fassen, wonach die Heizung etwa im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September komplett abgeschaltet wird (vgl. BayObLG, 26.02.1993 - 2Z BR 117/92). Dies gilt in jedem Fall, wenn durch die Abschaltung die Wohntemperatur unter 20 Grad abfällt (vgl. z.B. LG Hamburg, 05.06.1987 - 11 S 130/86).
Da in Ihrem Fall aber allein eine Verlängerung der Heizperiode beschlossen wurde, halte ich den Beschluss grundsätzlich für rechtmäßig.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt
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