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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Nachbarschaftsrecht

Sichtschutzwand

Wir besitzen seit über 40 Jahren ein Reihenhaus in Bayern. Die Grundstücke sind mit einem Maschenzaun ca. Höhe 80 cm abgeteilt. An der Terasse besteht auf beiden Seiten eine Sichtschutzwand mit Metallrahmen und Glasfüllung ca. Breit 100 cm Höhe ca. 180 cm. Diese Glastrennwand -Metallrahmen- (von außen gesehen Links) ist nur vom Grundstück des Nachbarn abzumontieren. Das Glas weist viele Sprünge auf und ist zu reparieren.
Leider hat mein Nachbar in der letzten Woche eine Sichtschutzwand aus Holz vor diese bestehende Glaswand
auf seinem Grundstück und zusätzlich eine weitere Vergrößerung in der Breite durch 2 Elemente auf ca. 250 cm
und Höhe von ca. 215 cm anbringen lassen. Der Zugang für eine Reparatur der defekten Glastrennwand ist somit
verwehrt und nicht möglich. Außerdem sind wir nicht damit einverstanden, dass diese Holzwand angebracht wurde,
mit der Folge keine Sonne mehr auf der Terrasse, keine Sicht mehr auf das Grün der Nachbarn, eine völlig neue, veränderte Situation im Garten u. Terrasse.
Frage: muss ich diese bauliche Veränderung auf der Terrasse nach 40 Jahren hinnehmen, durch den neuen
Besitzer des Nachbargrundstücks?

Daniel Hesterberg

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Sachverhalts und Einsatzes wie folgt beantworte:

I.
Es gilt das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht nach Art. 46B des Ausführungsgesetzes - AGBGB Bayern:

\"(1) 1 Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, dass das Grundstück von dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks und von diesem beauftragten Personen zwecks Errichtung, Veränderung, Instandhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage betreten wird und dass auf dem Grundstück Gerüste und Geräte aufgestellt werden oder auf dieses übergreifen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück gebracht oder dort niedergelegt werden, wenn und soweit

1.
das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann,
2.
die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen und
3.
das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.\"

Ihr Nachbar kann dieses nicht ausschließen.

Wichtig ist, dass Sie dieses einen Monat im Voraus (schriftlich) geltend machen.

II.
Zur Holzwand:
Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, sind baugenehmigsfrei, was hier bedeutet, Ihr Nachbar müsste erst einmal eine Baugenehmigung beantragen, woran Sie grundsätzlich zu beteiligen - als Nachbar und direkt Betroffener.

Unverhältnismäßige Verschattungen dürfen nicht entstehen.

Zudem ist für die Höhe ein ggf. geltender Bebauungsplan maßgebend bzw. ansonsten die Ortsüblichkeit - der Zaun muss sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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Daniel Hesterberg

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RA Daniel Hesterberg

(Verwaltungsrecht: Ausländerrecht, AbfallR, AbgabenR, Baurecht, BeamtenR, GewerbeR, Kommual- und Kommunalabgabenrecht, Planungsrecht, (Hoch-)schulrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, WirtschaftsverwaltungsR, UmweltR, u. a.)

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