Baurecht
April 25, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Bernhard Müller
Mein Nachbar hat von der Gemeinde auf seinem uns angrenzenden Acker direkt neben unserer Wohnsiedlung einen Teil seines Ackers als Mischdorfgebiet eintragen lassen, was ihn die Errichtung eines 3-geschossigen Gebäudes mit einem bis zum Boden heruntergezogenen Dach, vollgepflastert mit Photovoltiak-Modulen, ermöglichte? In der Ergänzungssatzung der Gemeinde, die diesen Bau möglich machte, wurde dem Nachbarn die Auflage gemacht um dieses Gebäude eine Hecke und Obstbäume (mit beiliegender Pflanzliste), zu pflanzen um das Landschaftsbild nicht zu schädigen.
Von 16.oo bis 19.oo Uhr blendet diese Photovoltaikanlage dermassen in unserem Garten und Wohnräumen, dass unsere Wohnqualität erheblich beinträchtigt wird.
Das Gebäude des Nachbarn wurde seit 2 Jahren bereits fertiggestellt, doch es erfolgte keine Schutzbepflanzung. Trotz mehrmaliger Aufforderung unsrerseits wird von der Gemeinde wie auch vom zuständigen Bauamt nichts unternommen.
Wie können wir uns wehren?
Ist das nicht eine öffentlich rechtliche Sache oder brauchen wir einen Anwalt um uns durchsetzen zu können?
Unsere (meine Frau und Ich) Widersprüche mit Belange wurden bei der Festsetzung der Ergänzunssatzung einfach ignoriert. Es fand kein richtiges Abwägungsverfahren statt, kann dies nicht gerichtlich angefochten werden? Wenn ja , wie - öffentlich rechtlich?
Sehr geehrter Fragesteller,
beim Baurecht handelt es sich um eine öffentlich rechtliche Angelegenheit.
Gegen Baugenehmigungen kann man Widerspruch einlegen. Da Sie wahrscheinlich keine Rechtsmittelbelehrung für die Baugenehmigung Ihres Nachbarn bekommen haben, wäre die Frist ein Jahr. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu dem Sie von der Baugenehmigung erfahren. Dies dürfte spätestens dann der Fall gewesen sein, als Sie den Baubeginn bemerkt haben. Da das Gebäude bereits vor 2 Jahren fertig gestellt wurde, dürfte die Frist bereits verstrichen sein.
Wenn über einen von Ihnen eingelegten Widerspruch nicht entschieden wird, können Sie eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einreichen.
Allerdings ist allgemein bekannt, das Photovoltaikanlagen nicht blenden und auch sonst keine Beeinträchtigungen der Wohnqualität von Photovoltaikanlagen ausgeht. Die Gerichte gehen davon aus, was ein durchschnittlicher Mensch als Beeinträchtigung empfinden würde. Überempfindlichkeiten Einzelner, die etwas als Beeinträchtigung empfinden, was durchschnittliche Menschen nicht als Beeinträchtigung empfinden würden, werden von den Gerichten zumeist unberücksichtigt gelassen. Von daher dürfte ein Vorgehen gegen den Nachbarn beziehungsweise die Ihrer Meinung nach fehlerhafte Ergänzungssatzung in der Sache wohl kaum Erfolgsaussichten haben.
Die Auflage dürfte keine Drittschützende Norm sein, somit dürfte aus dieser keine Klagebefugnis für Sie entstehen. Dies bedeutet, dass der Nachbar zwar verpflichtet ist, die Bepflanzungen vorzunehmen, Sie aber keinen einklagbaren Anspruch auf Durchführung der Bepflanzung haben.
Daraus, dass gegen die Auflage verstoßen wurde, ergibt sich kein Anspruch auf Entfernung der Anlage.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Müller Rechtsanwalt
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