Wohnrecht auf Lebenszeit
Juli 22, 2010 | 30,00 EUR | beantwortet von Bernhard Müller
Meine Tante und mein vor 3 Jahren verstorbener Onkel haben einer von 2 leiblichen Töchtern eine Eigentumswohnung finanziert. Die begünstigte Tochter steht im Grundbuch und es wurde mündlich vereinbart, dass die Eltern auf Lebenszeit Wohnrecht erhalten und betreut werden.
Inzwischen ist meine Tante zur anderen Tochter gezogen, da die mittlerweile hilfebedürftige Frau leider seit dem Ableben des Ehemanns keine Betreuung erhält. Dort entstehen meiner Tante nun Mietkosten, die aus der Vermietung der Eigentumswohnung
gedeckt werden sollen. Dies lehnt jedoch die erste Tochter ab, da meine Tante mit dem Auszug aus der Wohnung keinen Anspruch mehr hätte, obwohl auf Lebenszeit Wohnrecht und Betreuung zugesichert wurde. Ist das rechtmäßig?
Sehr geehrter Fragesteller,
das Wohnrecht zählt zu den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und ist nach § 1092 BGB nicht übertragbar.
Sein genauer Inhalt ist in § 1093 BGB festgelegt. In Absatz 2 dieses § ist abschließend aufgeführt, wen der Inhaber des Wohnrechts in die Wohnung aufnehmen darf. Das Recht zur Vermietung ist vom Wohnrecht nicht umfaßt.
Wenn Ihre Tante auch das Recht zur Vermietung hätte haben wollen, hätte statt des Wohnrechts ein Nießbrauch vereinbart werden müssen.
Zudem ist eine nur mündliche Vereinbarung nach § 125 BGB nichtig.
Daher ist die Weigerung der 1. Tochter rechtmäßig.
Im Anhang finden Sie den Wortlaut des § 1093 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Müller Rechtsanwalt
Anhang
§ 1093(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
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