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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht

Kindesunterhalt

Guten Tag, meine Frage bezieht sich auf den Kindesunterhalt,
das ich nach meiner Scheidung zu bezahlen habe.

Bin bereits seit 5 Jahren geschieden un bezahle monatlich 560,- Eur Unterhalt für meine beiden Kinder.
(momentan 16 und 17 Jahre alt)

Für meine Exfrau zahle ich keinen Unterhalt.
Darauf hatten wir uns damals bei der Scheidung und per Ehevertrag geeinigt.
(Sie ist selbst berufstätig)
Das Kindergeld bekommt übrigens meine Exfrau überwiesen.

Ich bin nun seit 4 Jahren wieder verheiratet,
habe einen 3 Jährigen Sohn und meine Frau ist Hausfrau,
hat also kein eigenes Einkommen.
Mein Nettoverdienst beträgt 2100,- Eur.

Die Düsseldorfer Tabelle kenne ich, allerdings weiß ich
nicht wie hoch unser Eigenbedarf ist und wieviel ich
tatsächlich bezahlen muß.

Daher meine Bitte den Kindesunterhalt zu berechnen.
Das möchte ich übrigens nur zu meiner Information,
ich möchte auch künftig den bisherigen Unterhalt beibehalten.
Es ist nur so, daß meine Exfrau der Meinung ist, ich müßte
mehr bezahlen (sie verlangt aber nicht mehr!)
Gleichzeitig bin ich der Meinung, daß ich mehr bezahle als
ich tatsächlich müßte.
Ich möchte also lediglich wissen, wer Recht hat.
Am Untehalt möchten wir beide nichts ändern.

Ich hoffe, daß Sie mir weiterhelfen können und
bedanke mich für Ihre Bemühungen.

Schöne Grüße.

Bernhard Müller

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Nettoeinkommen ist nach Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle zunächst einmal um 5 % Berufsbedingte Aufwendungen zu kürzen.
2.100 Euro - 5% = 1.995 Euro
Dies fällt in die 3. Einkommensstufe der Tabelle. Dies bedeutet für den 16 und 17jährigen zunächst einen Unterhaltsbetrag von jeweils 469 Euro. Abzuziehen ist das halbe Kindergeld (184/2 = 92). Damit ergibt sich zunächst ein Zahlbetrag von 377 Euro pro Kind.
Für das 3jährige Kind aus der 2. Ehe errechnet sich ein Unterhalt von 349 Euro = 257 Euro Zahlbetrag.
1.995 - 2 * 377 - 257 = 984 Euro, die Ihnen verbleiben. Da dies weniger als der Bedarfskontrollsatz der 3. Stufe ist, muss zur 2. Stufe gegangen werden.
Dort betragen die Unterhaltssätze 448 und 333 Euro, was nach Abzug des hälftigen Kindergeldes Zahlbeträgen von 356 und 241 Euro entsprechen würde.
1.995 - 2* 356 - 241 = 1.042. Dies ist mehr als der Bedarfskontrollsatz der 2. Stufe, so dass nach Ihren Angaben für die 16 und 17jährigen Kinder je 356 also für beide zusammen 712 Euro zu zahlen wären.
In meiner Berechnung nicht berücksichtigt, da Sie dazu keine Angaben gemacht haben, ist dass Einkommen der geschiedenen Frau sowie eigenes Einkommen der Kinder Beispiel: Ausbildungsvergütung, wenn die Kinder bereits in der Ausbildung sind.
Dadurch kann sich der zu zahlende Betrag verringern.
Die entsprechenden Angaben können, wenn Sie Ihnen bekannt sind, im Rahmen der Nachfragefunktion nachgereicht werden.

Wenn der Kindesunterhalt damals bei der Scheidung tituliert wurde, müssen Sie unabhängig von dem, was die Berechnung mit den heutigen Daten ergibt, bis zur Änderung des Titels den damals titulierten Betrag bzw. Prozentsatz weiter zahlen.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

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Experte für Familienrecht

Bernhard Müller

Bernhard Müller

Berlin

Bernhard Müller ist seit April 2004 als Einzelanwalt tätig. Wer Streit mit seinem Vermieter hat, etwas erbt, vererben will, sich scheiden lassen will, wer Ärger mit der Polizei oder sonst ein rechtliches Problem hat, findet bei Rechtsanwalt Bernhard Müller kompetente Beratung. Im Jahr 2009 hat er 2 mal hintereinander den Jusline Kommentierwettbewerb gewonnen.

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