Hausnutzung
Oktober 10, 2010 | 50,00 EUR | beantwortet von Tobias Rösemeier
Hallo,
wir leben seit 8 Monaten getrenntin unserem 3Familienhaus(50:50)haben 3volle Etagen mit eigenen Eingängen,wurde zu 95%von mir bezahlt.Das Haus ist in Eigentumswohnungen aufgeteilt.Meine Frau unten,beste Wohnung mit Keller+Winterg.,Kinder(21,26)in der Mitte,ich am Dachboden(2Zi). Nun hat mir meine Frau mitgeteilt sie könne mich nach der Scheidung aus dem Haus rausklagen,weil
1.sie aus diesem Ort kommt(ich 30km entfernd)und sie das Grundstück von ihrer Mutter bekam.Ich habe ein gleichgroßes angrenzendes Grundst.für den gleichen Wert dazugekauft.Außerdem ist sei sie krank,hatte vor 2 Jahren eine Krebsop(keine Metastasen).
2.weil ich vor 4Mon nachmittags eine Frau in meine Wohnung gebracht habe.Dort hat sie gekocht und meine Frau roch die ungewöhnlichen Dämpfe,drängte sich in meine Wohnung und machte Stress.20min danach sind wir gefahren.Seitdem ist niemand mehr gekommen und bis zur evtl.Scheidung wird auch keine Frau mehr kommen.
Falls ein Richter meiner Frau wirklich das Haus zuteilt,muss sie mich ja wohl auszahlen??Kann ich ihr Angebot ausschlagen und Teilungsversteigerung beantragen?Meine Mutter würde mir ihren Bausparvertrag zum Bieten auf eine Wohnung geben.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann.
Leider geht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht eindeutig hervor, wie die grundbuchlichen Eigentumsverhältnisse tatsächlich sind. Sie schreiben einerseits, dass Sie 50 : 50 Eigentümer des Hauses sind und andererseits Ihre Ehefrau das Grundstück auf welchem offensichtlich das 3-Familienhaus steht, von deren Mutter übertragen erhalten hat.
Insoweit ist eine abschließende Beratung nur schwer möglich.
Ihre Ehefrau hat aufgrund der Tatsache, dass sie aus dem Ort stammt, in dem das Haus steht keinerlei Recht, Sie aus dem Haus zu klagen. Auch die Begründung, dass Ihre Ehefrau an Krebs erkrankt war, rechtfertigt dies nicht.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, in Ihrer Wohnung Personen zu empfangen, es bedarf hierzu nicht der Zustimmung Ihrer Ehefrau. Soweit Ihre Ehefrau noch über einen Schlüssel zu Ihrer Wohnung verfügt, sollten Sie dringend über den Austausch der Schlösser nachdenken, denn es scheint mir schon so zu sein, dass Ihre Ehefrau massiven Druck auf Sie ausübt.
Und nun zu den Vermögensverhältnissen.
Zunächst ist in Ihrem Fall zu prüfen, wer Eigentümer des Haus und Grund ist.
Wenn Sie beide zu jeweils 50 % Eigentümer des Hauses und des Grundstückes sind, muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen, wenn ein Ehegatte das gesamte Anwesen alleine übernehmen will. Hierbei wird der Wert der Immobilie festgestellt und der andere Ehegatten dann entsprechend ausgezahlt wird.
Bedeutsam ist hier allerdings die Übertragung des Grundstückes an Ihre Ehefrau. Sollte dies im Rahmen der Schenkung bzw. Erbschaft erworben worden sein, so zählt der Grundstückswert zum Anfangsvermögen und es wäre zudem zur Regulierung der tatsächlichen wirtschaftlichen Auseinandersetzung erforderlich, ein Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen.
Bei beiderseitigem Eigentum müssen Sie sich über die künftige Nutzung bzw. Verwertung der Immobilie verständigen, ansonsten kann das gemeinsame Immobilienvermögen nur im Rahmen einer Teilungsversteigerung auseinandergesetzt werden, die meist mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten verbunden ist.
Der Sachverhalt lässt sich am besten anhand eines Beispiels erklären.
Einmal angenommen die Immobilie hat einen Gesamtwert von 500.000,00 €, wobei das Grundstück einen Wert von 100.000 € hat und Ihr weiter erworbenes Grundstück in Ihrem alleinigen Eigentum steht und einen Wert von 50.000 € hat, stellt sich der Zugewinnausgleich vereinfacht wie folgt dar:
Ehefrau: Endvermögen 250.000 € (Hälfte der Gesamtimmobilie) abzüglich 100.000 € (Schenkung Grundstück) = 150.000 € Zugewinn
Ehemann: Endvermögen 250.000 € (Hälfte der Gesamtimmobilie) zzgl. weiteres Grundstück 50.000 € = 300.000 € Zugewinn
Die Differenz zwischen den beiden Beträgen beträgt 150.000 €, hiervon hätten Sie Ihrer Ehefrau 75.000 € im Wege des Zugewinnausgleichs zu bezahlen.
Wenn Ihre Frau die Immobilie in Alleineigentum übernehmen will, müsste Sie Ihnen 250.000 € bezahlen, hiervon könnte sie dann den von Ihnen zu bezahlenden Zugewinnausgleichsanspruch abziehen, so dass sie gegen Zahlung von 175.000 € Alleineigentümer der Immobilie werden, wobei Ihnen dann immer noch das weitere Grundstück alleine gehören würde.
Sie sehen, in Ihrem Fall ist die Auseinandersetzung sehr komplex und kompliziert, so dass ich Ihnen empfehle, einen Fachanwalt für Familienrecht zur Vermögensauseinandersetzung beizuziehen.
Im übrigen wäre zu prüfen, bei hälftiger Eigentümerstellung, ob Ihnen gegenüber Ihrer Ehefrau nicht noch ein Anspruch auf anteilige Nutzungsentschädigung für die Immobilie zusteht, da Ihre Ehefrau ja eine wesentlich größere Wohnung nutzt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, bitte Fragen Sie unbedingt noch einmal nach, wenn etwas unklar geblieben sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
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