Ist Kleidung im Kindesunterhalt
Februar 9, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von RA Kristian Hüttemann
Hallo zusammen,
mein Mann und ich sind seit 2 Jahren verheiratet.Er hat eine 9 jährige Tochter die regelmäßig und gerne bei uns ist. Wir haben sie auch alle halben Ferien.Geschieden ist mein Mann seit 3 Jahren.Seine Exfrau war auch wieder verheiratet. Ist aber schon wieder geschieden.Seit den Weihnachtsferien hat die Exfrau entschieden dem Kind, auch in den Ferien, keine Wechselkleidung mitzugeben. Mein Mann soll gefälligst selbst etwas kaufen. Mein Mann zahlt regelmäßig und pünktlich den Unterhalt und auch z.B. die Hälfte der Klassenfahrten sind kein Problem für uns. Da kein Kontakt zwischen den ehemaligen Eheleuten besteht und nicht möglich ist,leidet das Kind unter dieser Situation. Was sollen wir machen???????? Muß sie nicht für Kleidung sorgen? Gibt es keine Gesetze dafür oder Urteile vom Familiengericht.
Im Voraus herzlichen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
I.
Grundsätzlich gewährt die Ex-Frau dem Kind Naturalunterhalt, indem sie das Kind erzieht und betreut. Damit erfült sie ihre Unterhaltspflicht. Demgegenüber ist der Vater des Kindes barunterhaltspflichtig. Er erfüllt die ihm obliegende Unterhaltspflicht folglich durch die Unterhaltszahlungen.
II.
Der von dem Vater erbrachte Barunterhalt ist dem Kind zugedacht. Die Mutter trifft die Verpflichtung im Rahmen des eingangs erwähnten Naturalunterhalts, aus den Mitteln des Barunterhalts auch diejenigen Ausgaben zu bestreiten, die für den Kauf von Kleidung für das Kind anfallen. Erbringt der Vater daher seine Unterhaltszahlungen, so ist die Mutter auch verpflichtet, das Kind umfassend und auch mit Kleidung zu versorgen. Diesen Verpflichtungen kann die Mutter sich auch insbesondere dann nicht entziehen, wenn das Kind sich bei dem Vater aufhält.
III.
Denkbar ist allerdings für die Zukunft, eine abweichende Absprache der Unterhaltsgewährung hinsichtlich der Kosten für die Kleidung zu vereinbaren. Die Art der Unterhaltsgewährung ist solchen Änderungen zugänglich, wie das Gesetz in § 1612 BGB zeigt. So könnte vereinbart werden, dass der Vater während
der Aufenthaltszeiten des Kindes bei ihm Kleidung für das Kind kauft.
Eine solche Übereinkunft können die Eltern allerdings immer nur einvernehmlich erzielen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Machen Sie bei Unklarheiten gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
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