Unterhalt für Studium
Oktober 18, 2010 | 35,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
sehr geehrtes Team,
mein Mann wurde im Jahre 2002 von seiner 1.Frau geschieden.
Wir haben 2007 geheiratet.
Mein Mann ist mit mir das 2. Mal verheiratet, unterhaltspflichtig für einen Sohn aus 1. Ehe, 17 Jahre und einer volljährigen Tochter, aus der 1. Ehe, inzwischen 23 Jahre alt. Sie lebt bei der Kindsmutter.Tochter hat im Jahr 2007 ein Studium, „Abschluss Bachelor“, Richtung Medieninformatik begonnen.
In den 3 Jahren habe ich nie, trotz sehr vieler Aufforderungen an meine Tochter, einen Nachweis über abgelegte Prüfungen erhalten.
Von der Studieneinrichtung erhalte ich ohne Vollmacht keinen Nachweis. Vollmacht von der Tochter bekomme ich auch nicht.
Jetzt werde ich zur weiteren Zahlung aufgefordert mit der Begründung, sie macht ab November noch den Master of.
Bin ich weiterhin zur Zahlung verpflichtet, wenn ich nie einen Nachweis erhalte?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich sind Sie solange zum Unterhalt verpflichtet bis die erste Ausbildung abgeschlossen ist.
Wenn hier der Master inhaltlich auf dem Bachelor aufbaut, dann gehört dies noch zu einer zusammenhängenden Ausbildung und die Unterhaltspflicht besteht fort.
Allerdings hat die Tochter auch Mitwirkungspflichten und muss die entsprechenden Nachweise erbringen.
Sie können ihr also androhen, den Unterhalt einzustellen, wenn die geforderten Nachweise nicht vorgelegt werden.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Brändströmstraße 10
07749 Jena
Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582
Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
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