trennungsstreit miete und kindsunterhalt
März 9, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
im mai letzten jahres haben mein ehemann und ich uns getrennt.
wir bewohnen beide laut mietvertrag ein mietshaus und er hat noch ein eigenes haus (baufällig)schon vor der ehe besessen. nach der trennung zog er in sein haus und meldete sich um.
wir stehen beide immernoch als mietparteien im mietvertrag.
da ich nach der trennung die miete nicht allein aufbringen hätte können. und ich und unser 6 jähriger sohn nicht umziehen müssten zahlte er großzügig 600 euro, freiwillig, "kindsunterhalt". das ist exakt der mietpreis fürs haus inkl. strom und wasser.
ich bat ihn mehrmals seinen mietvertrag zu kündigen, was er bis jetzt nicht tat. auch bestand ich bisher nicht auf trennungsunterhalt, da ich noch vollzeit tätig war.
durch die neue situation (alleinerziehend) war es mir nicht länger möglich meinen vollzeitjob nachzugehen und ich musste auf 30h/woche meine arbeitszeit reduzieren, sodass ich jetzt dringend auch trennungsunterhalt benötige.
die miete inkl. nebenkosten, konnte ich bisher durch seine freiwilligen kindsunterhalt allein bezahlen, doch nun wird es mir durch die verkürzte arbeitszeit kaum mehr möglich.
ich sehe mich gezwungen, die miete, die er seit auszug nicht gezahlt hat einzufordern, ich habe ihn mehrmals darauf aufmerksam gemacht endlich zu kündigen. aber er weigert sich, weil er meine entscheidung zur trennung nicht akzeptieren will.
desweiteren bezichtigt er mich jetzt der bereicherung durch seine höheren, freiwillig gezahlten kindsunterhaltszahlungen, was ich eine frechheit finde, da ich ja davon die miete bestreiten musste. er selbst hat ein nettoeinkommen von ca 2500 euro (selbstständig) und ich nur 1200 euro.
kann ich "seinen" mietanteil laut mietvertrag rückwirkend einfordern? und hat er einen anspruch auf die rückerstattung des überhöhten betrages vom kindsunterhalt?
vielen dank im voraus für ihre rechtsauskunft!
Sehr geehrte Ratsuchende ,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Vorab: Sie haben gegen Ihren Mann eine Rechtsanspruch auf Zustimmung zur Kündigung, den Sie notfalls auch gerichtlich geltend machen könnten.
1. Kann ich "seinen" mietanteil laut mietvertrag rückwirkend einfordern?
Sie sind hier beide Gesamtschuldner gem. § 421 BGB. Sofern Sie die Miete allein gezahlt haben, können Sie die Hälfte (sog. Gesamtschuldnerausgleich) gem. § 426 von dem anderen Mieter einfordern.
Hier muss aber berücksichtigt werden, dass dieses nicht unbegrenzt geht, da dieser Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. §§ 195,199 BGB unterliegt.
2....und hat er einen anspruch auf die rückerstattung des überhöhten betrages vom kindsunterhalt? vielen dank im voraus für ihre rechtsauskunft!
Nein grundsätzlich nicht, da Sie sich (im Namen der Kinder) auf sog. Entreicherung gem. § 818 BGB berufen können.
Es wird nämlich nach ständiger Rechtsprechung des BGH vermutet, dass der zuviel gezahlte Betrag für die Lebensführung der Kinder verwendet wurde.
Hier müsste überhaupt geprüft werden, ob zuviel gezahlt worden ist. Auch sollten Sie durch einen Kollegen vor Ort überprüfen lassen, ob Sie nicht einen Unterhaltsanspruch haben. Hierauf deutet Ihre Schilderung nämlich hin.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
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