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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht

Mitversicherung von Kindern

Hallo,

meine Tochter ist bei meinem Ex-Mann von Geburt an gesetzlich familienversichert. Jetzt teilt er mir mit, dass er die ges. KV gekündigt hat, um sich privat zu versichern. Mein jetziger Mann und ich sind bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert, in der es keine kostenlose Mitversicherung von Kindern gibt.
Meine Frage:
Darf mein Ex die Familienvericherung ohne meine Zustimmung kündigen bei gem. Sorgerecht und wer kommt für die Kosten auf, da die Düsseldorfer Tabelle von einer gesetzlichen Familienversicherung ausgeht?
Kann mein Ex in diesem Fall die Versicherungspflicht auf mich abwälzen oder ist er in der Pflicht, sich um eine Mitvericherung des gem. Kindes zu bemühen?

Jan Wilking

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Für Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, sieht das Gesetz ( § 1687 Absatz 1 BGB) bei gemeinsamen Sorgerecht das gegenseitige Einvernehmen der Eltern vor. Für Angelegenheiten des täglichen Lebens dagegen wird dem Elternteil, bei dem das Kind sich gewöhnlich aufhält, die Alleinentscheidungsbefugnis zugesprochen. Es ist prinzipiell Aufgabe der Eltern, im Rahmen ihres gemeinsamen Sorgerechts sich bei Meinungsverschiedenheiten zum Wohl der Kinder zu einigen. Ist eine Verständigung nicht möglich, kann das Familiengericht einem Elternteil in einer einzelnen Angelegenheit die Alleinentscheidungsbefugnis übertragen, § 1628 BGB.

Da die Kündigung der Familienversicherung und damit ein mögliches Entfallen des Versicherungsschutzes ohne Zweifel eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind sein dürfte, darf Ihr Ex-Mann eine solche Entscheidung grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen, also mit Ihrer Zustimmung treffen.

Falls ein Kind nicht über die Mutter oder den Vater mitversichert ist, hat es einen Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen auf Krankenvorsorge. Der Unterhaltspflichtige muss in diesem Fall eine Krankenversicherung für das Kind abschließen und die Beträge hierfür zahlen. Die Krankenversicherungsbeiträge sind nicht in den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten und müssen deshalb zusätzlich zum Tabellenunterhalt gezahlt werden. Die Krankenversicherungsbeiträge können allerdings bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens abgezogen werden. Bei der Bemessung des Kindesunterhalts ist also erst die Krankenversicherung für das Kind vom Einkommen abzuziehen, danach ist der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln. Auf diese Weise verringert sich in der Regel durch den Vorwegabzug der Krankenversicherungskosten der Kindesunterhalt.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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Experte für Familienrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

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Rechtsanwalt Jan Wilking
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Zuständige Aufsichtsbehörde:
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Berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Folgende Gebühren- und Berufsordnungen gelten:
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

Berufshaftpflichtversicherung:
Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover in Höhe von 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr und 250.000 EUR je Versicherungsfall.

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