Sohn möchte Gutachten einsehen
Oktober 10, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen eines Rechtsstreit um das Umgangsrecht für meinen damals 10-jährigen Sohn wurde 2001 für das Gericht ein Gutachten über uns Eltern und unseren Sohn erstellt. Ergebnis war eine entsprechende Empfehlung über die Anbahnung und Festlegung des Umgangsrecht. Heute - 10 Jahre später - möchte mein Sohn seine "Familiengeschichte" aufarbeiten und hat mich um Ansicht dieses Gutachtens gebeten. Ich möchte ihm gerne das 70-seitige Dokument geben, bin mir aber nicht sicher, ob ich damit ggf. die Persönlichkeitsrechte meiner damaligen Partnerin / seiner Mutter verletzen würde? Wie sieht das rechtlich aus? Hat mein Sohn ein Anrecht auf die Einsicht dieses Gutachtens oder bedarf es der Freigabe der Mutter?
Mit freundlichen Grüßen
M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, handelt es sich hier um ein offizielles Gutachten, welches im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, welches auch Ihren Sohn betroffen hat (es ging schließlich um das Umgangsrecht)für das Gericht angefertigt worden ist.
Ich kann nicht erkennen, weshalb das Gewähren der Einsicht dieses Gutachtens an Ihren Sohn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Mutter begründen könnte.
Sie haben schließlich das Gutachten nicht angefertigt. Zudem ist es ein gerichtlich angefordertes Gutachten in einem offiziellen Gerichtsprozess gewesen, so dass Ihr Sohn grundsätzlich über eine Akteneinsicht hier sowieso Kenntnis von dem Gutachten nehmen könnte.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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