Trennungsunterhalt
Oktober 15, 2010 | 25,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Meine Schwester, 71 Jahre alt, 50 Jahre verheiratet, bekommt 620,00 Euro Mindestrente und ihr „Noch Mann“ zieht ab 1.11. in eine Eigentumswohnung, die er schnell noch gekauft hat und einen LKW, er ist ein selbständiger Fuhrunternehmer, sein Sohn bei ihm angestellt.
Jetzt möchte er an meine Schwester kein Trennungsgeld zahlen.
Es könnte noch schlimmer kommen, er überschreibt seinem Sohn das Fuhrunternehmen, dann hat er nur eine offizielle Rente von 1.200,00.
Es kann doch nicht sein, dass sie nach 50 Jahre Ehe jetzt nicht einmal Trennungsgeld erhält?
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht darin, wenn der Ehemann mehr verdient als die Ehefrau.
Über das Einkommen des Ehemannes machen sie keine Angaben, so dass ich hierzu nicht viel sagen kann. Ich entnehme ihren Angaben aber, dass der Ehemann zumindest ein nicht um beträchtliches Vermögen hat, welches er nun schnell ausgeben möchte, um sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen.
Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich gem. § 242 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzulässig ( Stichwort „ vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung“ ).
Hierbei kommt es allerdings auf die Umstände des Einzelfalles an. Ihre Bekannte sollte einen im Familienrecht erfahrenen Kollegen vor Ort beauftragen, sobald die Frage nach dem Trennungsunterhalt akut wird.
Dann müsste abschließend geprüft werden, ob hier eine unzulässige Gläubigerbenachteiligung durch den Ehemann vorliegt.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
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