Vaterschaftsanfechtung/ Vaterschaftsanerkennung
Februar 21, 2010 | 25,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Folgende Frage möchte ich stellen:
Während meiner Ehe wurde ein Kind geboren von einem anderen Mann. Die Scheidung war schon anhängig und so erkannte der andere Mann die Vaterschaft mit meiner Zustimmung beim Jugendamt an. Die Zustimmung meines nun geschiedenen Mannes fehlt bis heute und so sagte mir das Standesamt wäre die Vaterschaftsanerkennung bis dato nicht rechtswirsam.
Ich lebte mit dem anerkennenden Mann 13 Monate in häuslicher Gemeinschaft und trennte mich aufgrund von unzumutbaren Tatsachen von ihm.
Mein Kind wird in sechs Monaten 2 Jahre alt und die Scheidung wird in sieben Monaten einJahr um sein.
Folgende Frage habe ich:
Kann ich meine berreits abgegebene Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung wieder rückgängig machen, weil sie noch nicht rechtswirksam ist? Ich habe im Juni 2008 zugestimmt vor der Geburt des Kindes.
Wenn das kind zwei Jahre alt ist, kann dann der vermeintliche Vater noch die rechtliche Vaterschaft des Ex Ehemannes anfechten um dann eine gerichtliche Feststellung auf Vaterschaft zu betreiben?
Wenn der Ex Ehemann vor ablauf der sieben monate doch noch annerkennt ist dann der andere der Vater oder nicht mehr weil für beide ja die zweijährige frist abgelaufen ist.
Kann ich das von ihm beim Familiengericht beantragte und im Vergleich entschiedene Umgangsrecht wieder rückgängig machen, da seine leibliche Vaterschaft ja nicht festgestellt wurde oder kann er sich als Bezugsperson berufen weil er mal mit einem Kleinkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat?
Vielen Dank
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Frage 1: Kann ich meine bereits abgegebene Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung wieder rückgängig machen, weil sie noch nicht rechtswirksam ist?
Nein, so ohne Weiteres ist das leider nicht möglich. Sie haben vor dem Jugendamt der Anerkennung zugestimmt.
Hier könnte man die Zustimmung anfechten. Aber zum einen sehe ich keinen Anfechtungsgrund und zum anderen sind wohl auch jegliche Anfechtungsfristen abgelaufen.
Hier müsste schon die Vaterschaft angefochten werden. Wenn das feststünde, dass der anerkennende Vater doch nicht der Vater ist, verfällt auch Ihre Zustimmung.
Frage 2: Ich habe im Juni 2008 zugestimmt vor der Geburt des Kindes. Wenn das Kind zwei Jahre alt ist, kann dann der vermeintliche Vater noch die rechtliche Vaterschaft des Ex Ehemannes anfechten um dann eine gerichtliche Feststellung auf Vaterschaft zu betreiben?
Nach § 1600 b BGB kann man die Vaterschaft binnen 2 Jahren anfechten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
Man kann hier also auch noch anfechten.
Frage 3: Wenn der Ex Ehemann vor Ablauf der sieben Monate doch noch anerkennt ist dann der andere der Vater oder nicht mehr weil für beide ja die zweijährige Frist abgelaufen ist. Kann ich das von ihm beim Familiengericht beantragte und im Vergleich entschiedene Umgangsrecht wieder rückgängig machen, da seine leibliche Vaterschaft ja nicht festgestellt wurde oder kann er sich als Bezugsperson berufen weil er mal mit einem Kleinkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat?
Wenn die Vaterschaft nicht mehr besteht, ist auch das Umgangsrecht etc. hinfällig. Ein Berufen auf Bezugsperson kommt nicht in Betracht.
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Steffan Schwerin
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