Rückforderung Unterhaltsvorschuss
Januar 21, 2010 | 70,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
für das Kind meines Bruders (alleinstehend) wird ein Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt geleistet.
Unterhalt wurde gem. Urkunde vom 26.04.04 Jugendamt festgesetzt.
Mit Schreiben vom Jugendamt v.23.11.06 wurde eine Mitteilung über Einstellung u.Rückforderung (Zeitraum 01.08.03-30.11.06) in Höhe von 4133,00 EUR der Unterhaltsleistung geschickt. Dafür wurde ein Schuldanerkenntnis nach 781 BGB unterschrieben. Zum damaligen Zeitraum bekam er ALG II.
Er bekam eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente. Diese wurde mit Bescheid vom 25.05.09 verlängert bis 30.06.11.
Per 01.07.09 erhielt er eine Bruttorente: 836,65 EUR Netto: 754,24 EUR. Der Grad der Behinderung beträgt 100 %.
Jetzt erfolgt eine erneute Rückforderung der Unterhaltsleistung mit Schreiben vom 18.12.09 von 8250,00 EUR für die Zeit vom 01.08.03 bis 30.11.06 und 01.04.07 bis 31.12.09.
Nach dem Widerspruch schreibt das Jugendamt am 12.01.10: "aufgrund des derzeitigen Einkommens von EU-Rente ist wegen nachträglicher Zahlungsunfähigkeit eine Rückerstattung z.Z.nicht möglich."
Jetzt soll erneut ein Schuldanerkenntnis nach 781 BGB unterschrieben werden mit Stundung bis 31.01.13, da keine Abänderungsklage erfolgte. T.Rücksendung: 26.01.10
Ich glaube nicht, dass eine Arbeitsaufnahme nochmal möglich ist.
Ist eine Abänderungsklage möglich (sinnvoll), wenigstens für die Zeit, für die keine Unterschrift geleistet wurde? Was muss er tun?Welche Kosten würden auf ihn zukommen für Anwalt, Gericht? Würde ggf. Prozesskostenhilfe gewährt werden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Zu 1.)Ist eine Abänderungsklage möglich (sinnvoll), wenigstens für die Zeit, für die keine Unterschrift geleistet wurde?
Nach der Düsseldorfer Tabelle ist bei einem Erwerbslosen ein sog. Selbstbehalt von 770 .- € Netto gegeben. Dies bedeutet, dass nur das darüber liegende Einkommen/Rente zur Unterhaltszahlung eingesetzt werden muss. Demnach braucht er keinen Unterhalt zahlen. Bei einem Behinderungsgrad von 100% brauch er auch nicht arbeiten zu gehen. So gesehen wäre eine Abänderungsklage sinnvoll.
Ob eine Klage aber tatsächlich durchgeführt erden sollte, müsste gut überlegt werden. Sofern nämlich Ihr Bruder bis auf sein Einkommen kein nennenswertes Einkommen hat, so könnte auf eine Klage eventuell ganz verzichtet werden. Sein Einkommen liegt nämlich weit unter der Pfändungsgrenze, so dass eine Zwangsvollstreckung bei Ihrem Bruder eh keinen Erfolg für den Gläubiger bringen würde
Zu 2.) Was muss er tun?
Es ist ihm anzuraten, einen im Familienrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu beauftragen, um die Sach- und Rechtslage abschließend auszuloten und dann das weitere Vorgehen hierauf abzustimmen.
Zu 3.)Welche Kosten würden auf ihn zukommen für Anwalt, Gericht?
Ausgangspunkt für die Berechnung der Anwalts- sowie Gerichtskosten ist der Streitwert, der in Ihrem Beispiel 8250.- € beträgt.
Demnach würden sich folgende Kosten ergeben:
Kosten eigener Anwalt (außergerichtliche u. anschließend gerichtliche Vertretung): 1706.88 €
Gerichtskosten: 543.- €
Kostenrisiko (Kosten im Falle des Prozessverlustes, also Anwaltskosten beider Seiten und Gerichtskosten): 3609,45 €
Zu 4.) Würde ggf. Prozesskostenhilfe gewährt werden?
Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich dann gewährt, wenn Aussicht auf Erfolg besteht, die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und der Antragsteller vor allem Bedürftig ist. Hier kommt es auf die konkreten Einkommensverhältnisse an. Aufgrund der niedrigen Rente sollte ein Antrag gestellt werden.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr informativen Link zum Thema „ Prozesskostenhilfe“ beigefügt:
http://www.rak-berlin.de/site/DE/int/02_rechtsuchende/02_03b-Prozesskostenhilfe/container-prozesskostenhilfe.php
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagmorgen!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
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