Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht

Manisch-Depressiv

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte wissen, ob eine Frau die manich-depressiv ist, ein Kind unbegleitet haben darf?
Meinem Lebensgefährten sein Sohn ist 3 3/4 Jahre alt, die Kindsmutter ist manisch-deprissiv. Das Kind lebt bei uns. Sie möchte jetzt unbegleiteten Umgang mit ihrem Kind haben, bzw das Kind ganz.
Allerdings kommt das Kind immer mit blauen Flecken nach Hause, ganz wund und sagt immer, dass seine Mama ihn schlägt und aufs Bett wirft. Wenn seine Mutter ihn Freitags abholt fängt er immer an zu weinen, schreien und wirft sich auf den Boden das er nicht dorthin möchte.
Die Richterin ist parteiisch und auf der Seite der Mutter. Als vor Gericht gesagt wurde, dass das Kind sagt es wird geschlagen kam als Antwort der Richterin: "Wenn man nicht mehr weiter weiß, behauptet man das Kind wird geschlagen" Die Psychologin der Kindsmutter hatte einmal geschrieben, dass sie nie in der Lage sein wird, sich um das Kind zu kümmern.
Leider interessiert sich die Richterin nur für die Seite der Kindsmutter. Alle Einwände von uns werden als Lügen hingestellt und mein Partner als schlechter Vater.

Vielen Dank

Tina G.

Andreas Scholz

Sehr verehrte Fragstellerin,

der Umgang kann gerichtlich geregelt werden. Existiert im Moment keine gerichtliche Umgangregelung, so keine eine solche beantragt werden, wobei das Gericht dann den begleiteten Umgang anordnen kann.

Gründe, die einen begleiteten Umgang gebieten, sind von Ihnen darzutun und ggf. auch zu beweisen. Eine manische Depression kann jedenfalls Grund genug sein, nur einen begleiteten Umgang zu gestatten. Wenn gutachterlich feststeht, dass eine Depression einer Qualität vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohl bei unbegleitetem Umgang wahrscheinlich erscheinen lässt, wird das Gericht begleiteten Umgang anordnen müssen. Tut es das nicht, können Sie mit Rechtsmitteln gegen die Entscheidung vorgehen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Andreas Scholz