unterhalt + versorgungsausgleich
Februar 4, 2010 | 38,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrter Hr. Rechtsanwalt,
ich lebe seit einem Jahr von meinem Mann getrennt,mittlerweile hat er die Scheidung eingereicht.
Leider war es uns nicht möglich uns friedlich mit der Sache auseinanderzusetzten, da mein Mann es strikt verweigerte mit mir in kontakt zu treten, nachdem er mich verlassen hat.
Mehrmals habe ich versucht über meinen Anwalt mit ihm ( seiner Anwältin) Kontakt aufzunehmen,aber leider haben diese Briefwechsel nichts erreicht.
wir haben kein Vermögen, nur Schulden die auf meinen Namen lauten. Ich war während der Zeit der Ehe die Alleinverdienerin, mein Mann war erfolglos selbständig und ohne Einkommen.
Wir haben im Dez 99 geheiratet, keine Kinder.
Mein Mann hat mir den Haushalt nicht geführt,
ich habe die Buchhaltung seiner Firma übernommen.
Im Jan 09 ist mein Mann verreist und seit diesem Zeitpunkt haben wir keinen Kontakt mehr. bis auf ein paar emails wo er mir die Trennung bekannt gab.
Mein Mann lebt nun mit seiner neuen Freundin mehr oder weniger zusammen (was er aber offiziel bestreitet) und hat auch im ersten Schreiben Unterhalt gefordert, diesen Anspruch aber nie durchgesetzt.
Er hat nach wie vor kein Einkommen.
Nun meine Fragen:
1.Da wir uns nicht geeinigt haben, entscheidet nun das Gericht auch über den Unterhalt, oder muss er diesen beantragen?
2.Gibt es eine Möglichkeit den Versorungsausgleich zu umgehen? (Härtefall?)
Mein Mann hat für die Ehejahre keinen Rentanspruch erworben,er hat jedoch als Einzelkind ein Erbe zu erwarten.
mein Rechtsanwalt kann oder will mir diese Fragen einfach nicht klar beantworten.
vielen Dank für Ihre Mühen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Zu 1.Da wir uns nicht geeinigt haben, entscheidet nun das Gericht auch über den Unterhalt, oder muss er diesen beantragen?
Das Gericht entscheidet hier grundsätzlich nur auf Antrag.
Zu 2.Gibt es eine Möglichkeit den Versorgungsausgleich zu umgehen?
Ja, es gibt eine solche Härtefallklause. Der Versorgungsausgleich kann ich dann ausgeschlossen werden, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre.
Nachfolgend habe ich Ihnen einige sehr interessante Links mit weiterführenden Informationen so zu diesem Thema beigefügt:
http://www.streifler.de/versorgungsausgleich-3A-ausschluss-wegen-grober-unbilligkeit-_1773.html
http://www.jurathek.de/showdocument_print.php?session=O&ID=6130
Ob die Voraussetzung für einen solchen Härtefall vorliegen, der Versorgungsausgleich also grob unbillig ist, hängt vom Einzelfall ab. Dies sind oft solche Fälle, in denen der eine Ehepartner alles alleine finanziell bestritten hat unter anderem Ehepartner sich widersetzt hat überhaupt etwas zum Verdienst beizutragen. Dieses ist nach Ihrer Schilderung nicht gegeben, da Ihr Mann sich bemüht hat, jedoch leider erfolglos geblieben ist.
Ob die Voraussetzung für eine Härtefallregelung jedoch vorliegen, müsste im Rahmen einer umfangreichen Beratung bei einem Kollegen vor Ort abschließend geklärt werden.
Ansonsten bestünde noch die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag auszuschließen, wozu jedoch auch Ihr Mann sein Einverständnis erklären musste.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
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