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Nachzahlung Tarif ASZG Hanse Merkurs

Gefragt am 27.10.2013
13:14 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4677

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mal eine Frage zum Tarif \\\"ASZG\\\" der Hanse Merkur (private Krankenversicherung)....

Unter http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/locktarif-aus-versehen-undeutlich-oder-vielleicht-absicht-die-versteckten-gefahren-im-pro-fit-aszg-tarif-der-hanse/

...bin ich hierbei auf eine Sache aufmerksam geworden, die mich verunsichert hat.

Nun habe ich auch so einen Tarif mit dieser \\\"Stundung\\\" der Beträge bei Leistungsfreiheit.




Der Versicherer schreibt hierzu:

[Zitat Anfang]
II. Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen
Hat eine versicherte Person für ein Versicherungsjahr keine Leistungen gemäß Abschnitt I. in Anspruch genommen, so erhält
der Versicherungsnehmer für diese Person eine Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen in Höhe der Hälfte des tariflichen Zahlbeitrags.
Dies erfolgt, indem der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen entsprechenden Beitragsanteil stundet. Für die versicherte
Person ist damit ab Versicherungsbeginn nur die Hälfte des tariflichen Zahlbeitrags zu zahlen, solange Leistungsfreiheit gemäß
Abschnitt I. besteht.
Nimmt die versicherte Person für ein Versicherungsjahr Leistungen gemäß Abschnitt I. in Anspruch, so entfällt der Anspruch auf
die Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen, die als Stundung erfolgt, für das gesamte Versicherungsjahr, in dem die Behandlung
stattgefunden hat, sowie für das folgende Versicherungsjahr. Werden Leistungen gemäß Abschnitt I. für zwei unmittelbar folgende Versicherungsjahre
in Anspruch genommen, entfällt der Anspruch auf die Pauschalerstattung für ein weiteres Versicherungsjahr. Für jedes
weitere unmittelbar folgende Versicherungsjahr mit Leistungen gemäß Abschnitt I. verlängert sich der Zeitraum ohne Anspruch auf
Pauschalerstattung um jeweils 12 Monate.
- Bei fortlaufender Versicherung ist für eine entsprechende Anzahl von Monaten der volle tarifliche Zahlbeitrag zu entrichten, zugunsten
des Versicherungsnehmers beginnend am 01. des Monats, der auf die maßgebliche Leistungsabrechnung gemäß Tarif
ASZG folgt. Die maßgebliche Leistungsabrechnung ist diejenige, die jeweils zum Fortfall der Pauschalerstattung führt.
- Endet der Versicherungsschutz nach Tarif ASZG während der Dauer der vollen Beitragszahlung, so werden die noch ausstehenden
gestundeten hälftigen tariflichen Zahlbeiträge sofort fällig. Werden Leistungen gemäß Abschnitt I. nach Ende des Versicherungsschutzes
für Tarif ASZG abgerechnet, entfällt der Anspruch auf Pauschalerstattung gemäß Abschnitt II. Absatz 2, und die entsprechenden
gestundeten halben tariflichen Zahlbeiträge sind sofort nachzuzahlen.
Für die Ermittlung des gesetzlichen Zuschlags sowie die Zahlung des Anwartschaftsbeitrags ist der volle tarifliche Zahlbeitrag maßgebend.
Falls die Versicherung nach Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Abschnitt I. ruhend oder in Anwartschaft geführt wird, verlängert
sich die Zahlungsdauer für den vollen tariflichen Zahlbeitrag entsprechend der Unterbrechung. Sie verkürzt sich entsprechend um die
Dauer von Ruhens- und Anwartschaftszeiten vor Behandlungsbeginn im Behandlungsjahr.
Sofern für ein Versicherungsjahr der Anspruch auf Pauschalerstattung nicht entfällt (d. h. für dieses Versicherungsjahr und das Jahr davor
werden keine Leistungen gemäß Abschnitt I. in Anspruch genommen), wird auf die Nacherhebung des für dieses Jahr gestundeten
Beitragsanteils verzichtet.
[ZITAT ENDE]


Meine Frage ist nun folgende:

Wenn man 2010 in die Versicherung eintritt und beispielsweise fünf Jahre lang leistungsfrei bleibt (2010 bis 2014) und nun 2015 erstmals eine Rechnung einreicht, dann wird ja der Betrag nicht mehr gestundet. Soweit sogut.

Wenn man nun aber zum Beispiel im Februar 2016 (wenn man noch die vollen Beträge ungestundet zahlt) ausscheidet... z.B. wegen Arbeitslosigkeit.... was passiert dann?

Muss man dann die kompletten gestundeten Beträge 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 nachzahlen ?

Es heißt da ja:
[ZITAT ANFANG]
- Endet der Versicherungsschutz nach Tarif ASZG während der Dauer der vollen Beitragszahlung, so werden die noch ausstehenden
gestundeten hälftigen tariflichen Zahlbeiträge sofort fällig. Werden Leistungen gemäß Abschnitt I. nach Ende des Versicherungsschutzes
für Tarif ASZG abgerechnet, entfällt der Anspruch auf Pauschalerstattung gemäß Abschnitt II. Absatz 2, und die entsprechenden
gestundeten halben tariflichen Zahlbeiträge sind sofort nachzuzahlen.
[ZITAT ENDE]

Aus meiner Sicht kann der Versicherer doch höchstens für 24 Monate die noch \"ausstehenden\" Beträge fordern. Wie ist dieses \\\"noch ausstehende\\\" zu verstehen? Oder kann hier tatsächlich rückwirkend für vier, fünf, sechs Jahre - je nachdem wie lange man gestundet war - zurückgefordert werden?

Dies würde ja folgendes bedeuten:
Man hat von 2010 bis 2014 keine Rechnungen eingereicht. Der Versicherer hat den kleineren Betrag erhalten bzw. stundete (wegen Leistungsfreiheit) die Beträge. Dafür hat der Versicherer aber auch praktisch nichts bezahlt.
Nun soll man dann plötzlich für viele Jahre 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 nachzahlen obwohl man ja nie eine Rechnung in all den Jahren eingereicht hat?

Eine Nachzahlung von bis zu 24 Monaten ist auch schon schlimm aber überschaubar. Eine Nachzahlung für drei, vier, fünf oder mehr Jahre für Jahre, die ewig zurückliegen, wäre ja aber geradezu krass.


Fragesteller Fragesteller Gefragt am 27.10.2013
13:14 Uhr
 Sven Hennig Sven Hennig Beantwortet am 27.10.2013
13:20 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 27.10.2013 13:20 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4677

Antwort von Sven Hennig (Frage zu Krankenversicherung Privat)

Hallo,

das ist genau der Punkt. Die Regelungen sind für den Laien nicht verständlich und schon gar nicht nachvollziehbar.

Aber zu Ihrer Frage:

In Ihrem Beispiel bedeutet das, Sie reichen für das Jahr 2015 eine Rechnung ein. Somit entfällt für 2015 und 2016 die Stundung und es sind volle Beiträge zu entrichten ...



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