Vermietung an Angehörige als ALG II (Hartz 4) - Bezieher
Januar 31, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Ich vermiete eine Wohnung mit 86 m² an Familienangehörige. Die Angehörigen erhalten von der ARGE hiefür 247,50 EUR pro Monat (Leistungen nach dem SGB II, Hartz 4). Diese Summe überweist die ARGE direkt an mich. Es handelt sich um die Warmmiete. Diese Summe habe ich in die Anlage V eingetragen (12 x 247,50 = 2.970,- EUR). Umlagen wurden nicht separat ausgewiesen.
Das Finanzamt ist nun der Ansicht, dass mir die Werbungskosten für diese Wohnung gekürzt werden sollen, da 247,50 EUR Warmmiete zu gering kalkuliert sind. Die ortsübliche Kaltmiete beträgt in meiner Region etwa 3 - 4 EUR je m². Ich komme somit nicht auf die geforderten 56% der ortsüblichen Miete.
Mit der Argumentation, dass die Überlassung der Wohnung verbilligt erfolgte, da es sich um Familienangehörige handelt, komme ich beim FA nicht weiter, da man sich an die besagten 56% hält. Die Argumentation, dass die ARGE nunmal nicht mehr zahlt und ich daher auch nicht mehr vereinnahmen kann, zieht natürlich auch nicht.
Ich bin nun gehalten, meine Anlage V noch einmal zu überarbeiten und neu einzureichen. Gibt es ein bestimmtes Steuermodell, das ich hier anwenden kann, bei dem mir die Werbungskosten anerkannt werden? Das FA darf mir hierzu leider keine beraterischen Auskünfte erteilen.
Danke!
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Eine verbilligte Vermietung liegt vor, wenn die vereinbarte Miete im Vergleich zur ortsüblichen Marktmiete niedriger ist. Das bedeutet vom Grundsatz her, dass die Aufwendungen für die vermietete Wohnung nur anteilig als Werbungskosten absetzbar sind, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete.
Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen sind nur entsprechend dem entgeltlichen Teil als Werbungskosten absetzbar (§ 21 Abs. 2 EStG).
Folglich beurteilt das Finanzamt lediglich den Umstand der verbilligten Überlassung. Die Gründe hierfür sind unerheblich. Die Vermietung an Anghörige erschwert den Sachverhalt eher, als er geeignet wäre Ihre Argumentation zu stützen, da bei Angehörigenverträgen noch strengere Maßstäbe angelegt werden. Insofern ist aus dem Sachverhalt keine Besserstellung denkbar. Es könnte sogar die Einkunftserzielungsabsicht in Zweifel gezogen werden und ein eventueller Verlust nicht anerkannt werden.
Sinnvoller wäre es mit der ARGE eine angemessenere Miete zu vereinbaren und vielleicht mehr als 56% der ortüblichen Miete zu erreichen. Dies wäre ein anerkanntes Steuersparmodell.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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