Verkauf nach Vermietung und anschließender Eigennutzung
März 14, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beabsichtigen unsere Eigentumswohnung diese Jahr zu verkaufen. Die Wohnung wurde erst im Jahr 2004 angeschafft, ist also noch keine 10 Jahre her.
Bis zum 31.03.2010 war die Wohnung vermietet. Anschließend haben wir sie selbst als Hauptwohnsitz genutzt. Auf der Meldebescheinigung steht als Meldedatum der 02.06.2010.
1. Ab welchem Datum dürfen wir die Wohung verkaufen, wenn wir den möglichen Gewinn nicht versteuern möchten?
2. Muss bis zu diesem Tag die ETW der gemeldete Hauptwohnsitz bleiben, oder dürfen wir schon vorher offiziell in einer neuen Wohnung gemeldet sein?
Vielen Dank für die Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Menzel
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Frage der zeitlichen Eigennutzung in Zusammenhang mit § 23 EStG ist im BMF-Schreiben vom 05.10.2000 Randziffer 25 geregelt. Dannach sind Wirtschaftgüter von der Besteuerung des Veräußerungsgewinns ausgenommen, die ausschließlich, d. h. ununterbrochen im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren, d. h. in einem zusammenhängenden Zeitraum innerhalb der letzten drei Kalenderjahre, der nicht die vollen drei Kalenderjahre umfassen muss, zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Ein Leerstand zwischen Beendigung der Selbstnutzung und Veräußerung ist unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Dies bedeutet, dass bei einer Veräußerung 2012 die Voraussetzungen erfüllt sind, da die Wohnung im Jahr der Veräußerung 2012, in 2011 und auch im Jahr 2010(wenn auch nicht das ganze Jahr, aber ununterbrochen) selbstgenutzt wurde. Ein Leerstand im Zusammenhang mit der Veräußerung ist unschädlich, wenn zu keinem Zeitpunkt Vermietungsabsicht besteht und die Wohnung zur Eigennutzung zur Verfügung steht.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Steuerberater
Diplom-Finanzwirt (FH)
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