Wohnraumüberlassung
März 30, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von RAin/StBin Henriette Regulla-Schiessl
Hallo,
Ich wohne derzeit mietfrei in der Eigentumswohnung meiner Eltern, diese haben sie bis vor einem Jahr noch selbst bewohnt und noch nie vermietet. Nun sind sie in ihr Eigentumshaus gezogen und ich bewohne weiterhin die Eigentumswohnung meiner Eltern, dafür zahle ich lediglich das Wohngeld von 270 Euro und Nebenkosten.
nun zu meiner Frage:
Darf ich einen Freund von mir unentgeldlich mit mir zusammen in dieser Wohnung wohnen lassen ohne das meine Eltern dadurch steuerlich Probleme bekommen? Sprich wird eine fiktive Miete veranschlagt auch wenn ich als Angehörige hauptsächlich darin wohne und temporär jemand anderes mit mir in der Wohnung lebt? Er ist nicht mein Partner die Wohnung wäre als sein Wohnsitz gemeldet aber es gäbe weder Mietvertrag noch Mietkosten.
ich hoffe sie können meine Frage beantworten
mfg
Karin
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die Beantwortung erfolgt gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung.
Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben, Zweideutigkeiten bzw. Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsangaben können das steuerrechtliche Ergebnis ändern.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass Ihre Eltern keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung begründen möchten.
Wenn Ihre Eltern Ihnen die Wohnung mietfrei überlassen (Sie zahlen lediglich die Nebenkosten und das Wohngeld), dann erzielen sie keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, da Einnahmen keine vorliegen, und die von Ihnen geleisteten Zahlungen, die potentiellen Ausgaben der Eltern ausgleichen (Wohngeld).
Wenn ein weiter Dritter in der Wohnung wohnt, wird keine fiktive Miete angesetzt. Es ist Privatsache Ihrer Eltern, wem sie Wohnung überlassen, solange sie keine Miete dafür erhalten.
Auch wenn der Dritte seinen Wohnsitz dort anmeldet, stellt dies kein Problem dar.
Sollten Ihre Eltern eine Vermietung und Verpachtung begründen wollen, darf die Wohnung, um einen Werbungskostenabzug zu erreichen, nicht unentgeltlich vermietet werden. Nach der seit 01.01.2012 geltenden Rechtslage müssen mindestens bzw. über 66 % der ortüblichen Marktmiete mit den Angehörigen vereinbart werden, um den vollen Werbungskostenabzug zu erreichen.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Auskünften geholfen zu haben.
Sollten noch Fragen offen sein, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Henriette Regulla
RAin/StBin/FAin f.SteuerR
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?