Verzicht auf Mieteinnahmen bei Erbengemeinschaft
Februar 16, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von RAin/StBin Henriette Regulla-Schiessl
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem Tod meines Mannes Ende 2009 ging der Besitz seiner vermieteten Eigentumswohnung aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zur Hälfte an mich und zu jeweils 1/4 an meine beiden Töchter (beide 2010 und 2011 noch in Ausbildung)über.
Da ich die Wohnung alleine verwalte und auch die Mieteinnahmen erhalte (was auch im Sinne meiner Töchter war und ist) hat die Lohnsteuerhilfe die gesamten Mieteinnahmen in meiner Einkommenssteuererklärung 2010 berücksichtigt, da die Töchter aufgrund geringen Einkommens noch keine eigene Steuererklärung gemacht haben.
Nun erkennt dies das Finanzamt aber nicht an, sie spricht laut Bescheid mir einen Anteil der Mieteinnahmen zu und hat meine Töchter dazu aufgefordert einen eigene Steuererklärung abzugeben.
Dies hätte zur Folge dass die jüngere Tochter mit ihrem Mietanteil von 500 Euro durch ihre Ausbildungsvergütung + Halbwaisenrente über die Einkommensgrenze des Kindergeldes kommen würde, was für mich wiederum bedeuten würde, dass dies voraussichtlich komplett für 2010 und bis August 2011 (bis Ende der Ausbildung) zurückzuzahlen wäre.
Da ich verbeamtet bin würde sich dadurch auch mein Beihilfesanspruch von 70 auf 50 % ändern, ich müsste somit also nicht nur das Kindergeld, sondern auch die Restkrankenversicherung nachzahlen. Umgerechnet auf die 1,5 Jahre müsste ich insgesamt mit ca. 6000 Euro rechnen. Dies steht meines Erachtens in keinem Verhältnis, denn das Finanzamt würde seine Steuern ja von mir bekommen, es geht also nicht darum irgendwelche Steuern zu sparen.
Nun zu meiner Frage...wie hoch stehen die Chancen dass das Finanzamt bei einem Widerspruch gegen den Bescheid eine schrifliche Vereinbarung von 2010 anerkennen würde, aus der hervorgeht, dass meine Töchter während ihrer Ausbildung auf die Mieteinnahmen verzichten?
Oder sehen Sie noch eine andere Möglichkeit gegen diesen Besheid vorzugehen?
Vielen Dank vorab für Ihre Bemühungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die Beantwortung erfolgt gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung.
Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben, Zweideutigkeiten bzw. Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsangaben können das steuerrechtliche Ergebnis ändern.
Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass die Erbengemeinschaft immer noch besteht und bisher nicht auseinandergesetzt wurde.
Grundsätzlich fließen damit die Vermietungseinkünfte aus der Wohnung der Erbengemeinschaft zu.
Die Erben verwirklichen damit gemeinsam den Tatbestand der Einkunftserzielung nach § 21 EStG. Die erzielten Einkünfte werden den Erben grundsätzlich nach ihren Erbanteilen zugerechnet.
In den Fällen der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist zwar eine steuerlich unschädliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls in engen Grenzen anzuerkennen und zwar wird in der Regel eine rückwirkende Zurechnung laufender Einkünfte für sechs Monate ab Erbfall beim übernehmenden Erben anerkannt. Diese Frist ist jedoch bei Ihnen schon lange verstrichen. Eine notarielle Auseinandersetzung wäre in Ihrem Fall notwendig gewesen.
D.h. in Ihrem Fall sind die Einkünfte allen Erben entsprechend den Erbanteilen zugeflossen und damit steuerlich zuzurechen. Ein nicht notarieller Vertrag wird grundsätzlich nichts daran ändern.
Ich würde aber dennoch beim Finanzamt versuchen, die Vereinbarung vorzulegen. Sie müssten allerdings die Vereinbarung noch in 2009, d.h. vor Beginn des Jahres 2010 getroffen haben.
Ein anderer Ansatzpunkt kann sein zu prüfen, ob bei den Einkünften aus V+V wirkliche alle Werbungskosten erfasst sind oder ob bei der Einkunftsermittlung Ihrer Tochter alle Werbungskosten und Sozialversicherungbeiträge in Abzug gebracht worden sind.
Bei weiteren Fragen betätigen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Gerne übernehme ich für Sie die Vertretung gegenüber Ihrem zuständigen Finanzamt. Dies ist jedoch nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen schriftlichen Mandatierung möglich. Wenn Sie dies wünschen, kontaktieren Sie mich bitte hinsichtlich des weiteres Vorgehens per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Henriette Regulla
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Fachanwältin für Steuerrecht
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