Abfindung und Fuentelregelung
Januar 18, 2012 | 20,00 EUR | beantwortet von Andreas Schupp
Wie wird der Verlustabzug aus Vermietung und Verpachtuing bei der Anwendung der Fuenftel Regelung bei einer Abfindung beruecksichtigt.
Was muss auf der Lohnsteuerkarte 2012 bescheinigt werden, der Verlustabzug fuer 1 oder 5 Jahre
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass bei meinen Ausführungen der von Ihnen dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass das Hinzufügen, Weglassen, Ändern von Lebenssachverhalten oder die Zweideutigkeit der gemachten Informationen das steuerrechtlich korrekte Ergebnis beeinflussen können.
Zu Frage 1: Berücksichtigung der Fünftelungsregelung bei Abfindung und Verlustabzug aus Vermietung und Verpachtung:
Die Fünftelungsregelung wird auf außerordentliche Einkünfte angewendet (zur Info § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG).
Außerordentliche Einkünfte liegen immer dann vor, wenn z.B. die Abfindung zu einer Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum führt.
Die Fünftelungsregelung wird in Ihrem Fall also nur auf Ihre außerordentlichen Einkünfte (hier: Abfindung) angewendet.
Sie hat nichts mit dem Verlustabzug aus Vermietung und Verpachtung (V+V) zu tun.
Beim Verlustabzug werden die Einkünfte zunächst mit gleichen Einkünften verrechnet und/oder soweit keine positiven Einkünfte der selben Art (mehr)vorhanden sind, werden diese mit den übrigen Einkünften (u.a. auch die aus nichselbständiger Arbeit incl. Abfindung) verrechnet.
Soweit es sich um einen Verlustvortrag nach § 10 d aus V+V handelt, wird der Verlust im entsprechenden Vortragsjahr vorrangig vor Sonderausgaben etc. mit den positiven Einkünften (u.a. auch bei einer Abfindung) dieses Jahres verrechnet.
Zu Frage 2:
Auf der Lohnsteuerbescheinigung ist vom Arbeitgeber lediglich die Abfindung und die auf diese entfallenden Abzugssteuern gesondert zu bescheinigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen habe.
Soweit noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?