verbleibender Erhaltungsaufwand im Erbfall
Januar 4, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Ab 16.11.2009 bin ich Erbe eines Mietobjektes, das Die komplette Berücksichtigung des wegen der Verteilung auf 5 Jahre verbliebenen Erhaltungsaufwands aus den Jahren 2006-2009 habe ich in der Steuererklärung 2009 für meine verstorbene Mutter nicht beantragt, weil sie ohnehin keine Steuern zu zahlen hatte.
Kann ich nun den Anspruch auf Berücksichtigung des Resterhaltungsaufwandes bei Weitervermietung des o.a. Objektes "erben"?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sie sprechen hier größere Aufwendungen für die Erhaltung im Sinne des § 82b Abs.1 Satz 1 EStDV an, der auf 2-5 Jahre verteilt werden kann.
Da das Objekt unentgeltlich auf Sie im Rahmen der Erbfolge auf Sie übergangen ist,können Sie als Rechtsnachfolger die Erhaltungsaufwendungen in dem vom Erblasser gewählten 5-Jahreszeitraum steuerlich geltend machen. Dabei erfolgt im Jahr 2009, dem Jahr des Eintritts des Erbfalls, eine Aufteilung entsprechend der Besitzdauer. In Ihrem Falle können Sie 2/12 des Aufwands in 2009 geltend machen und ab dem Jahr 2010 den vollen Anteil.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl. Betriebswirt
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