Geerbte Wohnung vermietet - welche Steuervorteile?
Mai 5, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Ich habe 2007 eine Eigentumswohnung gleich neben meiner selbstgenutzten ETW geerbt (schuldenfrei). Zwei Jahre stand die Wohnung leer - ich habe sie seit Nov. 2009 an meine Mutter u. Schwiegermutter vermietet, etwas günstiger als üblich.
Wie gehe ich steuermässig vor? Ich weiss nicht, ob es hier irgendeine Abschreibungsmöglichkeit gibt. Auch Werbungskosten müssten irgendwie anfallen - oder sind es Lohnanteile für haushaltsnahe Dienstleistungen? Im Steuerantrag wird überall nach den Anschaffungs- und sonstigen Kosten gefragt, die ich nicht hatte. Es sind 2010 Reparaturen von ca. 5000 € im ganzen Haus angefallen.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Aus der Vermietung der Wohnung erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Alle Kosten in Zusammenhang mit der Vermietung sind Werbungskosten. Sie sind von den Einnahmen abzugsfähig.
Hierzu gehören alle laufenden Kosten und die Anschreibungen. Die Bemessungsgrundlage de Abschreibungen sind die ursprünglichen Anschaffungskosten. Diese werden in der Regel über eine Laufzeit von 50 Jahren mit 2% jährlich abgeschrieben. Wenn der Erblasser die Wohnung innerhalb der letzten 50 Jahre erworben hat, können Sie dessen Abschreibungsvolumen (Restwert) weiter nutzen. Hierzu müssen Sie das Anschaffungsdatum und die Anschaffungskosten und eventuell bereits geltend gemachte Abschreibungen ermitteln.
Die Reparaturaufwendungen für die Wohnung sind abzugsfähig, soweit Sie auf die Wohnung entfallen. Aufwendungen, die das gesamte Haus betreffen, z.B. Dacharbeiten, sind anteilig (Wohnfläche) berücksichtigungsfähig.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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