Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Steuererklärung

Sind Lohnkosten bei pauschaler Abschlagsrechnung ausweisbar?

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Gartenarchitekten übernehmen wir u.a. die Bauleitung bei der Realisierung der Gärten. Bei größeren Projekten dauert die Realisierung bis zu einem 3/4 Jahr und ist für den Bauherrn wie auch für den Unternehmer, der in Vorleistung geht, mit dem Einsatz recht hoher Geldsummen verbunden. Daher stellt der Unternehmer Abschlagsrechnungen, bei denen ein Pauschalbetrag abgerechnet wird. Eine Aufschlüsselung der tatsächlichen Massen nach Positionen des Leistungsverzeichnisses erfolgt erst mit der Schlussrechnung. Bei einem unserer Projekte wird ca.90% der Leistung in 2021 erbracht; der Rest in 2022. Dementsprechend wird vom Unternehmer eine hohe Abschlagssumme bereits in 2021 in Rechnung gestellt.
Nun die Frage: ist es zulässig, bei einer Abschlagrechnung mit Pauschalsumme den Lohnanteil anzugeben (ggf. zu schätzen), so dass der Bauherr die Handwerkerleistungen steuermindernd angeben kann? Oder ist die Angabe eines Lohnkostenanteils ausschließlich bei einer Rechnung mit Aufschlüsselung der Leistungen zulässig.
Vielen Dank für Ihre Antwort

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Abschlagszahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn hierfür eine entsprechende Aufteilung vorgenommen worden ist und eine Rechnung vorliegt, welche die Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllt. Aus der Rechnung muss der Anteil des Arbeitslohns erkennbar sein. Eine Schätzung durch den Rechnungsersteller ist dabei zwar nicht ausgeschlossen, kann jedoch zu Haftungsproblemen führen, etwa, wenn die Schätzung nicht sachgerecht war.

Zu empfehlen ist, die Aufteilung aus der Schlussrechnung zu verwenden (und von Seiten des Kunden, die Schlussrechnung als Nachweis vorzuhalten). Der Kunde kann die Beträge auf die beiden Steuerjahre aufteilen, so wie die Zahlungen tatsächlich erfolgt sind.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Jöhrensstraße 1, 30559 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

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