Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Steuererklärung

Absetzbarkeit Haftungsbescheid nach GmbH Insolvenz in privater Einkommenssteuererklärung Geschäftsführer

Haftungsbescheid vom Finanzamt nach GmbH Insolvenz
Nach der Insolvenz meiner GmbH habe ich einen Haftungbescheid für offene Steuerschulden erhalten.
Die gezahlten Beträge habe ich jetzt in der privaten Steuererklärung angegeben.
Das Finanzamt teilt nun mit, die Beträge seien nicht absetzbar. Es handle sich um Kosten der privaten Lebensführung.

Nach meinen Recherchen kann ich die Beträge absetzen, Ich habe diese als Verluste aus selbständiger Tätigkeit angegeben. Eventuell müsste ich diese aber als Werbungskosten angeben, damit sie akzeptiert werden.
Meine Frage ist, kann ich diese Beträge absetzen und wenn ja wie?

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.

Werden Sie als Geschäftsführer einer GmbH vom Finanzamt für nicht abgeführte Steuern (in der Regel Umsatzsteuer, Lohnsteuer) in Haftung genommen, so liegen hier nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus der Arbeitnehmertätigkeit vor. Diese Kosten wären daher auf der Anlage N zu erklären. Als Geschäftsführer der GmbH sind Sie im steuerrechtlichen Sinne Arbeitnehmer und würden bei entsprechender vertraglicher Regelung Einkünfte nach § 19 EStG erzielen. Kosten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit wären dann Werbungskosten. Legen Sie bitte gegen den Bescheid Einspruch ein und beantragen Sie entsprechend den Abzug im Rahmen der Arbeitnehmereinkünfte.

Sofern es sich um die Haftung für die "eigene" Lohnsteuer handelt, gibt es mittlerweile auch positive Urteile. Siehe z.B. https://www.otto-schmidt.de/news/steuerrecht/haftung-des-geschaftsfuhrers-fur-eigene-lohnsteuer-als-werbungskosten-2020-05-11.html

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Steuererklärung

Steuerberater Knut Christiansen

Steuerberater Knut Christiansen

Viöl

Ich beantworte Ihre Fragen zur Immobilienbesteuerung, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, GmbH-Besteuerung, Finanzbuchhaltung, sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer. Gerne stehe ich Ihnen auch auf anderen Gebieten für Fragen zur Verfügung.

Expertenwissen:
  • Steuererklärung
  • Einkommensteuererklärung
  • Mehrwertsteuer
  • Kapitalvermögen
  • Vorsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erbschaftssteuer
  • Abfindung
  • Jahresabschluss
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Vermietung / Verpachtung
  • Gewerbesteuer
  • Körperschaftssteuer
  • Bilanz
  • Lohnabrechnung
  • Doppelbesteuerung
  • Immobilienbesteuerung
  • Schenkungssteuer
  • Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit
  • Existenzgründung
  • Steuerberaterkosten
  • Sonstige Frage an Steuerberater
  • Steuerklassen
  • ELStAM
vollständiges Profil