EÜR bei Kleinunternehmer
Februar 10, 2022 | 40,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag,
ich habe Anfang letzten Jahres einen kleinen Online Shop, der Kleidung nach Luxemburg verkauft, übernommen. Die Ware wird über einen Dienstleister in Deutschland produziert und von dort aus nach Luxemburg versendet ("Print on Demand"). Der Umsatz betrug im letzen Jahr ungefähr 12 000 Euro. Für den Online Shop habe ich ein Gewerbe angemeldet und nehme die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. Ich bin daher von der Umsatzsteuer befreit. Der Shop wird nebenberuflich betrieben.
Kann ich ganz regulär meine EÜR in Deutschland machen, oder muss ich mich an einen luxemburgischen Steuerberater wenden, weil ich die Lieferschwelle überschritten habe?
Guten Abend und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Zu Ihrer Frage gebe ich Ihnen gerne folgende Erstauskunft.
Grundsätzlich besteht Ihr Gewerbe ja ausschlißelich in Deutschland, weil Sie es von hier aus betreiben. Das heißt, die Gewinne sind weiterhin ausschließlich in Deutschland zu erklären. Sie müssen also Einnahmen und Ausgaben wie gehabt in der Anlage EÜR erfassen.
Umsatzsteuerlich (!) gilt aber seit letztem Jahr das OSS-Verfahren, das eine Registrierung im jeweiligen EU-Land nicht erforderlich macht, sofern man sich dazu angemeldet hat. Bei Überschreitung der Lieferschelle von insgesamt 10.000 EUR wären Sie also entweder „verpflichtet“, sich für das OSS-Verfahren beim BZSt anzumelden und hierüber die Umsatzsteuer zu melden und zu zahlen. Machen Sie von dem Wahlrecht nicht Gebrauch, so müsten Sie sich zwangsläufig in Luxemburg registrieren und dort die Umsatzsteuer anmelden und abführen. Dazu wäre es ggfs. sinnvoll, einen Steueberater in Luxemburg zu beauftragen, der diese Meldungen für Sie erledigt.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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