Aufteilung Erhaltungskopsten bei Verkauf
Februar 4, 2022 | 50,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Mein Bruder und ich besitzen zu je 50% ein MFH. Dabei gibt es noch eine Reihe von Erhaltungsaufwendungen, die über mehrere Jahre verteilt werden. Zum 01.05.2021 verkauft mein Bruder seinen 50%-Anteil an eine GbR, die sich aus meinen 3 Kindern und mir bildet. Mein 50-%Anteil verbleibt bei mir.
Wie sind die Erhaltungsaufwendungen bei den beiden Steuererklärungen 1.1.-30.4. und 1.5.-31.12. bzw. Folgejahre zu berücksichtigen? Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen folgende Antwort geben.
In § 82b EStDV heißt es in Abs. 2:
"Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird."
Das würde bedeuten: der Anteil Ihres Bruders wäre im Jahr des Verkaufs dann voll als Werbungskosten abzusetzen. Ihr Anteil wäre dann bis zum Ende der Laufzeit weiter zu führen.
Ihre Kinder haben dann bzgl. des Anteils Ihres Bruders eigene Anschaffungskosten und könnten hier dann, abweichend von der bisherigen Abschreibung, diesen "neuen" Anteil abschreiben. Es gibt also eine "alte" Abschreibung für Sie und eine "neue" Abschreibung für Ihre Kinder.
Gestaltungsspielräume gibt es maximal in Ausgestaltung der Kaufpreisanteile für Grund und Boden und Gebäude. Hier sollte man im Kaufvertrag im Rahmen des realistischen den Kaufpreis für den Gebäudeanteil möglichst hoch ansetzen um hohe Abschreibungen für die Kinder zu generieren.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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