Einnahmen Untervermietung Erstwohnung vs. Ausgaben temporäre Zweitwohnung
Januar 14, 2022 | 40,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund einer Dauerbaustelle habe ich meine Wohnung temporär untervermietet (8 Monate) und habe mir in diesem Zeitraum eine "Ersatzwohnung" in der gleichen Stadt angemietet, da mir der Baulärm zu viel wurde.
Als Untermiete erhalte ich 700 Euro.
Die Miete der "Ersatzwohnung" beträgt 800 Euro.
WIe ist hier im Hinblick auf die Steuererklärung vorzugehen?
Natürlich handelt es sich nicht um einen "beruflich veranlassten temporären Umzug" in eine andere Stadt (notwendige doppelte Haushaltsführung). Ich habe mich aufgrund der persönlichen Umstände (Baustelle und Lärm) dazu entschieden
Die "Mieteinnahmen" i.h.v. 5.600 Euro sind jsomit a auch nicht mit "Gewinnerzielungsabsicht" entstanden, ich habe mich ja dadurch nicht bereichert, im Gegenteil.
In der Steuersoftware kann ich zwar Einnahmen und Ausgaben in Zusammenhang mit Vermietung erfassen - jedoch verstehe ich dies so, dass ich dort bei den Kosten nur jene Kosten eintragen darf, die im Bezug auf die Untervermietete Wohnung entstanden sind (Nebenkosten etc.).
Ich möchte natürlich vermeiden, dass ich Steuer für die Einnahmen aus der Untervermietung abführen muss, da ich ja nachweislich - wenn auch in der gleichen Stadt und aus privaten Gründen (Lärm durch Dauerbaustelle) in einem anderen Objekt eine Höhe Miete zahle.
Trage ich das dann trotzdem in der Rubrik "doppelte Haushaltsführung" ein oder gibt es hier einen anderen Weg?
Vielen Dank.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Eine doppelte Haushaltsführung scheint nicht vorzuliegen, da der Umzug nicht aus beruflichen Gründen erfolgt ist; auch andere Gründe für eine berufliche Veranlassung der Kosten sind aus dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die Aufwendungen für die Ersatzwohnung sind somit Aufwendungen der privaten Lebensführung und nicht steuerliche abzugsfähig.
Die Untervermietung der bestehenden Wohnung führt zu Mieteinnahmen, denen jedoch Aufwendungen (Werbungskosten) entgegenstehen. Sie geben also in der Anlage V die Mieteinnahmen abzüglich der Kosten der untervermieteten Wohnung an. Dies sollte Ihre eigenen Mietzahlungen und Nebenkostenvorauszahlungen sein sowie ggf. weitere Kosten (wenn es sich um Wohneigentum handelt, wären Abschreibung, Fremdkapitalzinsen usw. anzusetzen). Soweit kein Überschuss entsteht, könnte auch auf eine Erklärung verzichtet werden, der Vorgang sollte jedoch dem Finanzamt mitgeteilt werden, um aufwändige Rückfragen zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Jöhrensstraße 1, 30559 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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