Steuerpflicht bei Verhinderungspflege
Juli 22, 2021 | 30,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag, meine Mutter ist Angestellte. Bei der Steuererklärung hat sie zudem Einkünfte aus der Pflegeversicherung für Ihren Enkel angegeben. Diese Verhinderungspflege von knapp über 1.000€ (aufsummiert über das Jahr) erhält sie, weil sie hin und wieder stundenweise ihren Enkel, der einen Pflegegrad hat, ersatzweise betreut.
Das Finanzamt hat sie nach Sichtung der Steuererklärung nun aufgefordert einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung -Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auszufüllen, da sie angeblich eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen hat.
Aber die Verhinderungspflege von Angehörigen ist doch keine unternehmerische Tätigkeit. Wie ist hier nun vorzugehen?
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen!
Zu Ihrer Frage möchte ich gerne folgende Auskunft erteilen.
Ich würde hier einmal das Gespräch mit dem Finanzamt suchen und den Sachverhalt aufklären. Hierbei geht es, wie Sie ja schreiben, nicht um die Einkunftserzielung, sondern um die Pflege des eigenen Enkelkindes. Diese Einnahmen sind nach § 3 Nr. 36 EStG sogar steuerfrei, da die Pflege von einem Angehörigen durchgeführt wird. Ich gehe daher davon aus, dass dem Finanzamt der Hintergrund dieser Einnahme nicht vollständig bekannt ist und daher davon ausgegangen wird, es werde ein Gewerbe betrieben.
Wenn Sie also darauf hinweisen, dass es sich lediglich um die Pflege eines Angehörigen geht und keine weiteren Pflegeleistungen erbracht werden (gegenüber anderen Personen), sollte das Finanzamt auf die Abgabe dieses Fragebogens verzichten.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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