Strafzettel/Bußgeld steuerlich absetzbar?!
Januar 14, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Sehr geehrte Damen und Herren,
laut den Informationen die ich bisher bekommen habe sind Strafzettel bzw. Bußgelder als Privatentnahme zu verrechnen (als Unternehmer).
Aber wie verhält es sich den, wenn z. B. ein anderes Unternehmen (Unternehmen B) für die Strafzettel/Bußgelder aufkommt und für die Leistung eine Rechnung ausstellt.
Kurz gesagt: Unternehmen A bekommt ein Bußgeld. Unternehmen B begleicht das Bußgeld und stellt für das Unternehmen A eine Rechnung für die Dienstleistung aus.
Nun meine Fragen:
1. Kann Unternehmen B das zu zahlende Bußgeld als Ausgabe buchen?
2. Kann Unternehmen A die vom Unternhemen B erhaltene Rechnung komplett steuerlich als Ausgabe absetzen?
3. Ist eine derartige Dienstleistung des Unternehmens B überhaupt möglich oder ist das ganze als Steuerhinterziehung (bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung) zu betrachten?
4. Wie verhält es sich, wenn der Sitz des Unternehmens B im Ausland ist?
Wäre für eine ausführliche Antwort sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Das Unternehmen B kann die Bußgelder aufgrund § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG bzw. § 10 Abs. 3 KStG nicht als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Dies ist unabhängig davon, ob das Unternehmen selbst Adressat des Bußgeldes ist. Darüber hinaus stellen sich Fragen einer verdeckten Gewinnausschüttung, sofern eine Kapitalgesellschaft vorliegt.
Wenn B an A die Rechnung weiterbelastet, so ändert sich dadurch nicht der Charakter des Bußgeldes. Schließlich wird hier keine Leistung erbringt, sondern B hat eine Zahlung für A geleistet, die anschließend nur weiterbelastet wird. Damit gilt unverändert das Abzugsverbot für Bußgelder.
In welchem Land Unternehmen B seinen Sitz hat, ist irrelevant, da das Abzugsverbot auf die Behörde abstellt, die das Bußgeld ausstellt. Alle Bußgelder, die durch Behörden innerhalb der EU ausgestellt werden, sind in Deutschland nicht abzugsfähig. Damit ist für Unternehmen A keine Abzugsfähigkeit gegeben. Für das Unternehmen B ist anhand des lokalen Steuerrechts zu prüfen, ob eine Abzugsfähigkeit besteht oder nicht.
Inwieweit hier steuerstrafrechtliche Tatbestände erfüllt sein könnten, kann im Rahmen Ihres Einsatzes nicht geprüft werden.
Ich empfehle Ihnen, das angedachte Modell nicht umzusetzen, da Sie damit keine steuerlichen Vorteile erreichen können.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Steuerberater
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