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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Arbeit für eine Firma abrechnen?

Wie kann ich meine Arbeit für eine Firma abrechnen?
Ich bin Rentner, habe aber bei einer anderen Firma einen 400€-Job.
Bis zum Renteneintritt hatte meine Frau einen Gewerbebetrieb, der
Vermessungs- und Abrechnungsarbeiten ausführte. Dieses Gewerbe
haben wir vor 3 Jahren abgemeldet.
Nun ist überraschend ein früherer Kunde, der einen Erdbaubetrieb
führte, verstorben. Die Erben hatten mich gebeten, für zwei durchge-
führte, aber noch nicht abgerechnete Erdarbeiten (Abdecken des Über-
lagerungsboden von Kiesgruben) das Aufmaß für die Abrechnung zu
erstellen. Wie kann ich meine Arbeit bezahlt bekommen, ohne Stress
mit dem Finanzamt? Der Betrag beläuft sich auf ca. 1500.- €.

StB Steffen Becker

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Als praktikabelste Lösung würde ich vorschlagen, dass der Auftraggeber Sie als kurzfristig Beschäftigten einstellt. Dies ist neben einem Minijob möglich.
Die Voraussetzungen sind u.a., dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ist (dürfte bei Ihnen als Rentner nicht der Fall sein), im Vorhinein befristet ist und nicht länger als 2 Monate (3 Monate in 2015) andauern darf bzw. 50 Tage/Jahr (70 Tage/Jahr in 2015), wenn nicht zusammenhängend an 5 Tagen/Woche gearbeitet wird.

Allerdings müsste nach Steuerklasse abgerechnet werden.
Es gibt aber auch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung in Höhe von 25% durch den Arbeitgeber. Voraussetzung ist jedoch, dass die kurzfristige Beschäftigung an nicht mehr als 18 zusammenhängenden Arbeitstagen ausgeübt wird und der tägl. Arbeitslohn 62 € nicht übersteigt (siehe auch § 40a EStG).

Die Beschäftigung wäre bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen zusätzlich sozialversicherungsfrei.

Nähere Infos dazu finden Sie auch bei der Minijob-Zentrale:
http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/06_kurzfristiger_mj/node.html

Sollten Sie weitere, tiefgreifendere Beratung auf Honorarbasis wünschen, kontaktieren Sie mich bitte unter stb-becker@arcor.de.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
Steuerberater

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Experte für Sonstige Frage an Steuerberater

StB Steffen Becker

StB Steffen Becker

Dillenburg

Kanzleiinformation:

Steffen Becker,
Steuerberater,
Hainstraße 39,
35684 Dillenburg-Frohnhausen,

Tel.: 02771/814268,
Fax: 02771/814271,
E-Mail: stb-becker@arcor.de.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE254007158.

Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Steuerberater“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland
im Bundesland Hessen verliehen.

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Steuerberaterkammer Hessen, Bleichstraße 1, 60313 Frankfurt am Main, www.stbk-hessen.de.

Berufsrechtliche Regelungen für Steuerberater sind:
Steuerberatungsgesetz (StBerG),
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB),
Berufsordnung der Steuerberater (BOStB),
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der Steuerberaterkammer Hessen eingesehen werden.

Berufshaftpflichtversicherung:
HDI Versicherung AG
HDI Platz 1
30659 Hannover
Der räumliche Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland sowie auf das Ausland nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

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